Energieverbrauch von beutellosen Staubsaugern
EuGH v. 11.1.2024 - C-122/22 P
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2013 erließ die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013, mit der sie eine Testmethode einführte, um die Energieeffizienz von Staubsaugern zu messen. Nach dieser Methode war der Test mit einem leeren statt mit einem gefüllten Behälter durchzuführen. Der klagende Staubsaugerhersteller Dyson war der Ansicht, dass seine "Zyklonstaubsauger" durch diesen Test gegenüber Beutelstaubsaugern, deren Effizienz mit zunehmender Füllung des Beutels nachlasse, benachteiligt würden.
Die Klägerin focht die fragliche Verordnung daher an, und zwar mit Erfolg: Mit Urteil vom 8.11.2018 (Dyson/Kommission, T-544/13 RENV) erklärte das EuG die Verordnung für nichtig und führte zur Begründung aus, dass der Test mit leerem Behälter den realen Gebrauchsbedingungen nicht so nah wie möglich komme, wie es die Richtlinie 2010/30/EU über die Energieverbrauchskennzeichnung verlange. In der Folge erhob die Klägerin die vorliegende Klage auf Schadensersatz i.H.v. 176,1 Mio. €.
Das EuG wies die Klage ab. Der von der Kommission begangene Verstoß gegen die Richtlinie sei nicht hinreichend qualifiziert, um einen Schadensersatzanspruch zu eröffnen. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Klägerin hatte vor dem EuGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Kommission hat keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht begangen; ein solcher Verstoß ist aber eine unerlässliche Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der Union.
Insbesondere hat der Umstand, dass eine Rechtsnorm (wie hier die maßgebliche Vorschrift der Richtlinie) der betreffenden Unionsbehörde (d.h. der Kommission) kein Ermessen belässt, nicht zwangsläufig zur Folge, dass ein Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist. So ist es möglich, dass der Verstoß gegen die Rechtsnorm nicht offensichtlich und somit nicht hinreichend qualifiziert erscheint, insbesondere, wenn er auf einem Rechtsirrtum beruht, der angesichts der Schwierigkeiten bei der Auslegung der Norm und der technischen Komplexität der zu lösenden Probleme entschuldbar ist. Vorliegend hat das EuG zu Recht festgestellt, dass die Kommission mit solchen Schwierigkeiten und einer solchen Komplexität konfrontiert war.
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EuGH PM Nr. 1 vom 11.1.2024
Im Jahr 2013 erließ die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013, mit der sie eine Testmethode einführte, um die Energieeffizienz von Staubsaugern zu messen. Nach dieser Methode war der Test mit einem leeren statt mit einem gefüllten Behälter durchzuführen. Der klagende Staubsaugerhersteller Dyson war der Ansicht, dass seine "Zyklonstaubsauger" durch diesen Test gegenüber Beutelstaubsaugern, deren Effizienz mit zunehmender Füllung des Beutels nachlasse, benachteiligt würden.
Die Klägerin focht die fragliche Verordnung daher an, und zwar mit Erfolg: Mit Urteil vom 8.11.2018 (Dyson/Kommission, T-544/13 RENV) erklärte das EuG die Verordnung für nichtig und führte zur Begründung aus, dass der Test mit leerem Behälter den realen Gebrauchsbedingungen nicht so nah wie möglich komme, wie es die Richtlinie 2010/30/EU über die Energieverbrauchskennzeichnung verlange. In der Folge erhob die Klägerin die vorliegende Klage auf Schadensersatz i.H.v. 176,1 Mio. €.
Das EuG wies die Klage ab. Der von der Kommission begangene Verstoß gegen die Richtlinie sei nicht hinreichend qualifiziert, um einen Schadensersatzanspruch zu eröffnen. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Klägerin hatte vor dem EuGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Kommission hat keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht begangen; ein solcher Verstoß ist aber eine unerlässliche Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der Union.
Insbesondere hat der Umstand, dass eine Rechtsnorm (wie hier die maßgebliche Vorschrift der Richtlinie) der betreffenden Unionsbehörde (d.h. der Kommission) kein Ermessen belässt, nicht zwangsläufig zur Folge, dass ein Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist. So ist es möglich, dass der Verstoß gegen die Rechtsnorm nicht offensichtlich und somit nicht hinreichend qualifiziert erscheint, insbesondere, wenn er auf einem Rechtsirrtum beruht, der angesichts der Schwierigkeiten bei der Auslegung der Norm und der technischen Komplexität der zu lösenden Probleme entschuldbar ist. Vorliegend hat das EuG zu Recht festgestellt, dass die Kommission mit solchen Schwierigkeiten und einer solchen Komplexität konfrontiert war.
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