Enge Bestpreisklauseln bei Hotelbuchungen im Internet sind zulässig
OLG Düsseldorf v. 4.6.2019 - VI - Kart 2/16 (V)
Der Sachverhalt:
Das klagende Internetbuchungsportal "Booking" vermittelt Hotelunternehmen gegen Zahlung einer Vermittlungsgebühr Hotelkunden. Die Kunden können Hotelzimmer unmittelbar über die Portalseite zu den jeweils aktuellen Preisen buchen. Der Provisionsanspruch des Portalbetreibers entsteht, wenn der Kunde über das Hotelportal - und nicht direkt beim Hotel - bucht.
Kartellrechtswidrig war die vormalige Praxis, die Hotels generell zu verpflichten, auf dem Portal stets die günstigsten Konditionen anzubieten. Das hat das OLG Düsseldorf bereits entschieden. Solche "weiten" Bestpreisklauseln werden seither nicht mehr von Hotelbuchungsportalen verwendet. Darauf modifizierten die Betreiber ihre Praxis und verpflichteten die Hotels nur noch, ihre Zimmer auf den eigenen Internetseiten nicht günstiger anzubieten als bei Booking. Doch auch derartige "enge" Bestpreisklauseln untersagte das Bundeskartellamt. Sie werden deshalb seit Februar 2016 nicht mehr verwendet.
Das OLG hob den untersagenden Beschluss des Bundeskartellamts auf. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die modifizierten Bestpreisklauseln sind zulässig und dürfen verwendet werden. Dies ergibt sich aus der vom Senat veranlassten Hotel- und Kundenbefragung.
Die Klauseln sind nicht wettbewerbsbeschränkend, sondern notwendig, um einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen den Portalbetreibern und den vertragsgebundenen Hotels zu gewährleisten. Das Buchungsportal darf mit solchen Klauseln Vorkehrungen gegen ein illoyales Umlenken von Kundenbuchungen treffen und verhindern, dass Kunden, die sich unter Inanspruchnahme der Hotelportalseite für das betreffende Hotel entschieden haben, durch niedrigere Zimmerpreise oder bessere Vertragskonditionen von der Buchungsseite des Portalbetreibers auf die Hotelseite umgelenkt werden.
OLG Düsseldorf PM Nr. 32 vom 6.12.2018
Das klagende Internetbuchungsportal "Booking" vermittelt Hotelunternehmen gegen Zahlung einer Vermittlungsgebühr Hotelkunden. Die Kunden können Hotelzimmer unmittelbar über die Portalseite zu den jeweils aktuellen Preisen buchen. Der Provisionsanspruch des Portalbetreibers entsteht, wenn der Kunde über das Hotelportal - und nicht direkt beim Hotel - bucht.
Kartellrechtswidrig war die vormalige Praxis, die Hotels generell zu verpflichten, auf dem Portal stets die günstigsten Konditionen anzubieten. Das hat das OLG Düsseldorf bereits entschieden. Solche "weiten" Bestpreisklauseln werden seither nicht mehr von Hotelbuchungsportalen verwendet. Darauf modifizierten die Betreiber ihre Praxis und verpflichteten die Hotels nur noch, ihre Zimmer auf den eigenen Internetseiten nicht günstiger anzubieten als bei Booking. Doch auch derartige "enge" Bestpreisklauseln untersagte das Bundeskartellamt. Sie werden deshalb seit Februar 2016 nicht mehr verwendet.
Das OLG hob den untersagenden Beschluss des Bundeskartellamts auf. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die modifizierten Bestpreisklauseln sind zulässig und dürfen verwendet werden. Dies ergibt sich aus der vom Senat veranlassten Hotel- und Kundenbefragung.
Die Klauseln sind nicht wettbewerbsbeschränkend, sondern notwendig, um einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen den Portalbetreibern und den vertragsgebundenen Hotels zu gewährleisten. Das Buchungsportal darf mit solchen Klauseln Vorkehrungen gegen ein illoyales Umlenken von Kundenbuchungen treffen und verhindern, dass Kunden, die sich unter Inanspruchnahme der Hotelportalseite für das betreffende Hotel entschieden haben, durch niedrigere Zimmerpreise oder bessere Vertragskonditionen von der Buchungsseite des Portalbetreibers auf die Hotelseite umgelenkt werden.