Entgeltklausel für Bankauskünfte wirksam
OLG Frankfurt a.M. v. 24.5.2019 - 10 U 5/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck der Schutz von Verbrauchern ist. Er begehrt von der beklagten Bank die Unterlassung der Verwendung einer Preisklausel. Die Beklagte verwendet ein Preis- und Leistungsverzeichnis, in dem Bankauskünfte mit 25 € in Rechnung gestellt werden. In den AGB der Beklagten findet sich die Regelung, dass eine Bankauskunft "allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit" enthält.
Der Kläger hält die Preisklausel für unwirksam. Es handele sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Diese beziehe sich pauschal auf eine Bankauskunft ohne nähere Spezifizierung des Begriffes. Nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung umfasse sie damit alle bankseitigen Auskünfte, auch solche, zu denen die Beklagte gesetzlich oder vertraglich verpflichtet sei.
Das LG wies die Klage ab. Es handele sich nicht um eine prüffähige Preisnebenabrede, sondern um die einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht unterworfene Bepreisung einer zusätzlichen Leistung. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die beanstandete Klausel ist einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen, da sie ein Entgelt für eine echte Zusatzleistung i.S.d. AGB der Beklagten festsetzt.
Die Bezeichnung des Entgelttatbestandes mit Bankauskunft im Preisverzeichnis der Beklagten macht ausreichend klar, dass es sich um eine Bankauskunft i.S.d. AGB handelt und nicht jede Auskunft der Bank gemeint ist, die sich der Bankkunde auch etwa im Zusammenhang mit der Führung seines Kontos erbittet. Die Prüfung der Klausel muss in zwei Schritten erfolgen. Zunächst sind die AGB einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird. Rechtsbegriffe sind demnach gemäß ihrer juristischen Bedeutung zu verstehen. Erst in einem zweiten Schritt ist - bei einer danach bestehenden Mehrdeutigkeit - von der (scheinbar) kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen.
Die für den ersten Schritt maßgeblichen Auslegungsgrundsätze weisen hier darauf hin, dass die Preisklausel sich nur auf die Bankauskunft im vorgenannten, engen Sinne bezieht, da es sich um einen Rechtsbegriff handelt. Damit fehlt es bereits an einer Mehrdeutigkeit der Klausel, so dass sich die Frage der kundenfeindlichsten Auslegung nicht mehr stellt. Eine Entgeltklausel für Bankauskünfte ist unbedenklich, weil es sich um eine zusätzliche Leistung handelt, die von den sonstigen Gebühren für Kontoführung etc. nicht abgedeckt ist. Eine solche Bankauskunft dient der Information Dritter über die "wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit". Die beanstandete Klausel ist zudem klar und unmissverständlich formuliert, so dass auch eine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot ausscheidet.
OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 31 vom 4.6.2019
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck der Schutz von Verbrauchern ist. Er begehrt von der beklagten Bank die Unterlassung der Verwendung einer Preisklausel. Die Beklagte verwendet ein Preis- und Leistungsverzeichnis, in dem Bankauskünfte mit 25 € in Rechnung gestellt werden. In den AGB der Beklagten findet sich die Regelung, dass eine Bankauskunft "allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit" enthält.
Der Kläger hält die Preisklausel für unwirksam. Es handele sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Diese beziehe sich pauschal auf eine Bankauskunft ohne nähere Spezifizierung des Begriffes. Nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung umfasse sie damit alle bankseitigen Auskünfte, auch solche, zu denen die Beklagte gesetzlich oder vertraglich verpflichtet sei.
Das LG wies die Klage ab. Es handele sich nicht um eine prüffähige Preisnebenabrede, sondern um die einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht unterworfene Bepreisung einer zusätzlichen Leistung. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die beanstandete Klausel ist einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen, da sie ein Entgelt für eine echte Zusatzleistung i.S.d. AGB der Beklagten festsetzt.
Die Bezeichnung des Entgelttatbestandes mit Bankauskunft im Preisverzeichnis der Beklagten macht ausreichend klar, dass es sich um eine Bankauskunft i.S.d. AGB handelt und nicht jede Auskunft der Bank gemeint ist, die sich der Bankkunde auch etwa im Zusammenhang mit der Führung seines Kontos erbittet. Die Prüfung der Klausel muss in zwei Schritten erfolgen. Zunächst sind die AGB einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird. Rechtsbegriffe sind demnach gemäß ihrer juristischen Bedeutung zu verstehen. Erst in einem zweiten Schritt ist - bei einer danach bestehenden Mehrdeutigkeit - von der (scheinbar) kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen.
Die für den ersten Schritt maßgeblichen Auslegungsgrundsätze weisen hier darauf hin, dass die Preisklausel sich nur auf die Bankauskunft im vorgenannten, engen Sinne bezieht, da es sich um einen Rechtsbegriff handelt. Damit fehlt es bereits an einer Mehrdeutigkeit der Klausel, so dass sich die Frage der kundenfeindlichsten Auslegung nicht mehr stellt. Eine Entgeltklausel für Bankauskünfte ist unbedenklich, weil es sich um eine zusätzliche Leistung handelt, die von den sonstigen Gebühren für Kontoführung etc. nicht abgedeckt ist. Eine solche Bankauskunft dient der Information Dritter über die "wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit". Die beanstandete Klausel ist zudem klar und unmissverständlich formuliert, so dass auch eine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot ausscheidet.