20.04.2020

Entscheidung über eine Aussetzung gem. § 613 Abs. 2 ZPO

Die Entscheidung über eine Aussetzung gem. § 613 Abs. 2 ZPO hat von Amts wegen zu erfolgen, solange das Individualverfahren noch nicht endgültig beendet ist; der Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, bildet hierfür keine Zäsur. Für die Entscheidung über die Aussetzung ist keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung notwendig.

BGH v. 12.3.2020 - VII ZR 55/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit zwei von ihm gezeichneten Kapitalanlagen in Anspruch. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der H-GmbH. Jeweils im Juli 2011, 2012 und 2013 stellte die Beklagte zugunsten der F. KGaA mit dem Begriff "Top Rating" und der Ziffer "1" überschriebene Zertifikate aus. In den Zertifikaten heißt es, dass die Beklagte 4,5 Mio. (in 2011) bzw. 4,7 Mio. (in 2012 und 2013) deutsche Firmen auf einer Skala von 1 bis 6 im Bereich der Kreditwürdigkeit bewertet habe, wobei die "1" das bestmöglich zu erreichende Ergebnis sei. Um das Rating von "1" zu erreichen, dokumentiere die F. KGaA "dieses Ergebnis vor allem durch eine exzellente Darstellung im Bereich des Finanzwesens und ihre strukturierten Geschäftsabläufe".

Die F. KGaA setzte die Zertifikate der Beklagten beim Vertrieb ihrer Anlageprodukte werbend ein. Der Kläger zeichnete im September 2012 eine Orderschuldverschreibung sowie im September 2013 ein Nachrangdarlehen der F. KGaA. Im April 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. KGaA eröffnet. Der Kläger behauptet, sich aufgrund der erteilten "Top Ratings", welche ihm im Rahmen der Anlagevermittlungs- bzw. Anlageberatungsgespräche vorgelegt worden seien, zur Zeichnung der genannten Kapitalanlagen entschieden zu haben. Er begehrt in der Hauptsache Schadensersatz i.H.d. gezeichneten Kapitals abzgl. einer erhaltenen Ausschüttung sowie Ersatz eines Zinsschadens, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes auf Übertragung der erworbenen Anlageprodukte an die Beklagte.

Das LG wies die Klage ab. Das OLG verhandelte am 13.2.2019 mündlich über die Berufung des Klägers. In der mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger, das Verfahren im Hinblick auf eine bei dem OLG Fr. eingereichte und der Beklagten bereits zugestellte Musterfeststellungsklage auszusetzen. Das OLG schloss die mündliche Verhandlung und bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 22.2.2019. Am 21.2.2019 wurde im Klageregister die bei dem OLG Fr. erhobene Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte öffentlich bekannt gemacht. Mit Schriftsatz vom selben Tag teilte der Kläger dem OLG mit, dass er seine Ansprüche zur Eintragung in das Klageregister angemeldet habe und der Rechtsstreit nunmehr gem. § 613 Abs. 2 ZPO von Amts wegen auszusetzen sei.

Das OLG wies die Berufung nach Verlegung des Verkündungstermins und Gewährung rechtlichen Gehörs zum Schriftsatz vom 21.2.2019 zurück. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Das OLG ist verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen, eine Entscheidung über die Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 613 Abs. 2 ZPO nur nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung treffen zu können.

Hat ein Verbraucher vor der Bekanntmachung der Angaben zur Musterfeststellungsklage im Klageregister eine Klage gegen den Musterfeststellungsbeklagten erhoben, die die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft, und meldet er seinen Anspruch oder sein Rechtsverhältnis zum Klageregister an, setzt das Gericht des Individualverfahrens dieses gem. § 613 Abs. 2 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung, sonstigen Erledigung der Musterfeststellungsklage oder wirksamen Rücknahme der Anmeldung aus. Über die Aussetzung hat das Gericht von Amts wegen zu entscheiden, eines Antrags des Verbrauchers bedarf es nicht. Die Entscheidung hat zu erfolgen, solange das Individualverfahren noch nicht endgültig beendet ist; der Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, bildet hierfür keine Zäsur.

Auf dieser Grundlage war das OLG verpflichtet, über ei-ne Aussetzung des noch nicht beendeten Rechtsstreits zu entscheiden, weil es vor der Verkündung des Urteils Kenntnis von der im Klageregister bekannt gemachten Musterfeststellungsklage sowie der Anmeldung des Klägers als Verbraucher erhalten hat. Das OLG hätte daher prüfen müssen, ob der Rechtsstreit die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft. Entgegen der Auffassung des OLG war für die Entscheidung über die Aussetzung keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung notwendig. Dies ergibt sich bereits aus § 128 Abs. 4, § 248 Abs. 2 ZPO, wonach die Entscheidung über die Aussetzung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

Dass der Schluss der mündlichen Verhandlung der Aussetzung nicht entgegensteht, ist zudem einem Umkehrschluss aus § 249 Abs. 3 ZPO zu entnehmen. Diese Vorschrift ordnet nur für den Fall der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens an, dass gleichwohl die auf Grund dieser Verhandlung zu erlassende Entscheidung verkündet werden kann. Den Fall der Aussetzung des Verfahrens bezieht § 249 Abs. 3 ZPO - anders als § 249 Abs. 1 und 2 ZPO - ausdrücklich nicht mit ein, da die Unterbrechung von Gesetzes wegen eintritt, während die Aussetzung eine - wenn auch ggf. gebundene - Entscheidung des Gerichts erfordert. Auch die weiteren Erwägungen des OLG sind für die Frage, ob eine Entscheidung nach § 613 Abs. 2 ZPO zu erfolgen hatte, unerheblich.
BGH online
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