Entsperr-Geste: Apple-Patent für nichtig erklärt
BPatG 4.4.2013, 2 Ni 59/11 EPDas Verfahren betrifft zwei - miteinander verbundene - Klagen (2 Ni 59/11 EP und 2 Ni 64/11 EP) der Motorola Mobility Germany und der Samsung Electronics GmbH gegen das Europäische Patent 1 964 022 mit dem Titel "Unlocking a device by performing gestures on an unlocked image" der Fa. Apple Inc.
Das Patent betrifft der deutschen Übersetzung entsprechend also das "Entsperren einer Vorrichtung durch Durchführung von Gesten auf einem Entsperrungsbild". Apple verwendet das Patent bei iPhone und iPad, die sich mit einem einfachen Wisch über den Bildschirm entsperren lassen.
Das BPatG erklärte das angegriffene Patent sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung der 14 Hilfsanträge für nichtig. Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum BGH möglich.
Die Gründe:
Die Merkmale des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung, die über den Stand der Technik hinausgehen, sind als nicht-technisch anzusehen und daher nach der Rechtsprechung des BGH und der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Vielmehr dienen diese Merkmale dazu, die Bedienung durch grafische Maßnahmen für den Benutzer bequemer und noch anschaulicher zu gestalten. Ein technisches Problem wird durch die fraglichen Maßnahmen nicht gelöst.
Auch die vorgelegten Hilfsanträge, die Ergänzungen zu den in Frage stehenden Merkmalen enthalten, waren als nicht patentfähig zu erachten. Zum einen konnte das Problem der Technizität nicht behoben werden, zum anderen waren die Einschränkungen dem Fachmann aus dem Stand der Technik nahegelegt.