Entzug der Zulassung der AAB Bank als Kreditinstitut nicht zu beanstanden
EuG v. 22.6.2022 - T-797/19
Der Sachverhalt:
Seit 2010 erließ die Österreichische Finanzmarktbehörde (FMA) zahlreiche Anordnungen und Sanktionen gegen die AAB Bank, ein Kreditinstitut mit Sitz in Österreich. Auf dieser Grundlage legte die FMA der Europäischen Zentralbank (EZB) im Jahr 2019 einen Beschlussentwurf vor, der auf den Entzug der Zulassung der AAB Bank zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts abzielte. Mit ihrem Beschluss nahm die EZB den Entzug dieser Zulassung vor. Sie war im Wesentlichen auf der Grundlage der von der FMA im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgabe getroffenen Feststellungen zur anhaltenden und wiederholten Missachtung der Anforderungen hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der internen Unternehmensführung durch die AAB Bank der Auffassung, dass die AAB Bank kein solides Risikomanagement gewährleisten könne.
Das EuG wies die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der EZB ab.
Die Gründe:
Vorliegend waren die in der Richtlinie 2013/36 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen vorgesehenen und in nationales Recht umgesetzten Kriterien für den Entzug der Zulassung erfüllt.
Zum einen hat die EZB mit ihrer Feststellung, dass die AAB Bank schwerwiegender Verstöße gegen die aufgrund der Richtlinie 2005/60 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erlassenen nationalen Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für schuldig befunden wurde, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Die EZB hat bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Entzug der Zulassungen von Kreditinstituten u.a. die Vorschriften des nationalen Rechts anzuwenden, mit denen die Richtlinie 2013/36 umgesetzt wird. Im Streitfall war die EZB unter Berücksichtigung insbesondere von Entscheidungen der FMA und Urteilen der österreichischen Gerichte der Auffassung, dass die AAB Bank seit mehreren Jahren gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36 verstoßen hatte. Sie habe nämlich nicht über ein angemessenes Verfahren für das Risikomanagement zur Verhinderung der Geldwäsche verfügt und sei schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für schuldig befunden worden.
In Anbetracht der Bedeutung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung kann ein Kreditinstitut auf der Grundlage von Verwaltungsentscheidungen einer zuständigen nationalen Behörde schwerwiegender Verstöße für schuldig befunden werden, die für sich genommen ausreichen, um den Entzug seiner Zulassung zu rechtfertigen. Dass es sich um lange zurückliegende oder um behobene Verstöße handeln sollte, spielt hierbei keine Rolle. Anderenfalls wäre das Ziel der Sicherung des europäischen Bankensystems in Frage gestellt, da Kreditinstituten, die schwerwiegende Verstöße begangen haben, erlaubt würde, ihre Tätigkeit fortzusetzen, solange die zuständigen Behörden ihnen nicht wieder neue Verstöße nachweisen. Das Vorbringen der AAB Bank, mit dem die Schwere der festgestellten Verstöße bestritten werden soll, überzeugt nicht. Die zuständigen Behörden hatten in den dem Entwurf des Konzessionsentzugs der FMA vorausgegangenen Entscheidungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses bestandskräftig geworden waren, die AAB Bank bereits schwerwiegender Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche für schuldig befunden.
Die EZB ist zu Recht der Ansicht, dass die AAB Bank nicht über die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle verfügte, die die zuständigen Behörden gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36 verlangen. Die Auslegung, wonach vergangene oder abgemilderte Verstöße einen Entzug der Zulassung nicht rechtfertigen könnten, ergibt sich weder aus der Richtlinie 2013/36 noch aus dem einschlägigen nationalen Recht. Mit ihrer Weigerung, den Vollzug des angefochtenen Beschlusses auszusetzen, hat die EZB zudem keinen Fehler begangen. Insbesondere hat ihre Weigerung den sofortigen Vollzug dieses Beschlusses auszusetzen, die AAB Bank nicht daran gehindert, eine Nichtigkeitsklage zu erheben und vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen. Der angefochtene Beschluss wurde i.Ü. unter Wahrung der Verteidigungsrechte der AAB Bank erlassen. Insbesondere wurde die AAB Bank beim Erlass des angefochtenen Beschlusses ordnungsgemäß angehört. Es wurde ihr Gelegenheit gegeben, sich zum Beschlussentwurf zu äußern.
Die EZB hat es hier auch nicht versäumt, alle für den Entzug der Zulassung relevanten tatsächlichen Gesichtspunkte sorgfältig und unparteiisch zu ermitteln, zu prüfen und zu würdigen. Konkret hat die EZB, nach dem sie eine eigene Bewertung vorgenommen hatte, zufrieden stellend erklärt, dass sie den Feststellungen der FMA über die Begehung von Verstößen durch die AAB Bank zustimme, die sowohl durch die Verwaltungsentscheidungen der FMA als auch durch die Entscheidungen der nationalen Gerichte bestätigt worden sind. Nach Abschluss ihrer eigenen Bewertung hat die EZB den in Rede stehenden Sachverhalt als Beleg dafür eingestuft, dass die AAB Bank eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für schuldig befunden wurde. Zurückzuweisen war schließlich auch der Klagegrund, wonach der angefochtene Beschluss den wirtschaftlichen Wert der von der Aktionärin an ihr gehaltenen Aktien zerstört und das Eigentumsrecht dieser Aktionärin in seinem Wesensgehalt angetastet habe. Die AAB Bank ist nicht Inhaberin dieses Eigentumsrechts, so dass sie sich zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage nicht auf dieses Recht berufen kann.
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EuG PM Nr. 112 vom 22.6.2022
Seit 2010 erließ die Österreichische Finanzmarktbehörde (FMA) zahlreiche Anordnungen und Sanktionen gegen die AAB Bank, ein Kreditinstitut mit Sitz in Österreich. Auf dieser Grundlage legte die FMA der Europäischen Zentralbank (EZB) im Jahr 2019 einen Beschlussentwurf vor, der auf den Entzug der Zulassung der AAB Bank zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts abzielte. Mit ihrem Beschluss nahm die EZB den Entzug dieser Zulassung vor. Sie war im Wesentlichen auf der Grundlage der von der FMA im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgabe getroffenen Feststellungen zur anhaltenden und wiederholten Missachtung der Anforderungen hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der internen Unternehmensführung durch die AAB Bank der Auffassung, dass die AAB Bank kein solides Risikomanagement gewährleisten könne.
Das EuG wies die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der EZB ab.
Die Gründe:
Vorliegend waren die in der Richtlinie 2013/36 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen vorgesehenen und in nationales Recht umgesetzten Kriterien für den Entzug der Zulassung erfüllt.
Zum einen hat die EZB mit ihrer Feststellung, dass die AAB Bank schwerwiegender Verstöße gegen die aufgrund der Richtlinie 2005/60 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erlassenen nationalen Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für schuldig befunden wurde, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Die EZB hat bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Entzug der Zulassungen von Kreditinstituten u.a. die Vorschriften des nationalen Rechts anzuwenden, mit denen die Richtlinie 2013/36 umgesetzt wird. Im Streitfall war die EZB unter Berücksichtigung insbesondere von Entscheidungen der FMA und Urteilen der österreichischen Gerichte der Auffassung, dass die AAB Bank seit mehreren Jahren gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36 verstoßen hatte. Sie habe nämlich nicht über ein angemessenes Verfahren für das Risikomanagement zur Verhinderung der Geldwäsche verfügt und sei schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für schuldig befunden worden.
In Anbetracht der Bedeutung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung kann ein Kreditinstitut auf der Grundlage von Verwaltungsentscheidungen einer zuständigen nationalen Behörde schwerwiegender Verstöße für schuldig befunden werden, die für sich genommen ausreichen, um den Entzug seiner Zulassung zu rechtfertigen. Dass es sich um lange zurückliegende oder um behobene Verstöße handeln sollte, spielt hierbei keine Rolle. Anderenfalls wäre das Ziel der Sicherung des europäischen Bankensystems in Frage gestellt, da Kreditinstituten, die schwerwiegende Verstöße begangen haben, erlaubt würde, ihre Tätigkeit fortzusetzen, solange die zuständigen Behörden ihnen nicht wieder neue Verstöße nachweisen. Das Vorbringen der AAB Bank, mit dem die Schwere der festgestellten Verstöße bestritten werden soll, überzeugt nicht. Die zuständigen Behörden hatten in den dem Entwurf des Konzessionsentzugs der FMA vorausgegangenen Entscheidungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses bestandskräftig geworden waren, die AAB Bank bereits schwerwiegender Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche für schuldig befunden.
Die EZB ist zu Recht der Ansicht, dass die AAB Bank nicht über die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle verfügte, die die zuständigen Behörden gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36 verlangen. Die Auslegung, wonach vergangene oder abgemilderte Verstöße einen Entzug der Zulassung nicht rechtfertigen könnten, ergibt sich weder aus der Richtlinie 2013/36 noch aus dem einschlägigen nationalen Recht. Mit ihrer Weigerung, den Vollzug des angefochtenen Beschlusses auszusetzen, hat die EZB zudem keinen Fehler begangen. Insbesondere hat ihre Weigerung den sofortigen Vollzug dieses Beschlusses auszusetzen, die AAB Bank nicht daran gehindert, eine Nichtigkeitsklage zu erheben und vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen. Der angefochtene Beschluss wurde i.Ü. unter Wahrung der Verteidigungsrechte der AAB Bank erlassen. Insbesondere wurde die AAB Bank beim Erlass des angefochtenen Beschlusses ordnungsgemäß angehört. Es wurde ihr Gelegenheit gegeben, sich zum Beschlussentwurf zu äußern.
Die EZB hat es hier auch nicht versäumt, alle für den Entzug der Zulassung relevanten tatsächlichen Gesichtspunkte sorgfältig und unparteiisch zu ermitteln, zu prüfen und zu würdigen. Konkret hat die EZB, nach dem sie eine eigene Bewertung vorgenommen hatte, zufrieden stellend erklärt, dass sie den Feststellungen der FMA über die Begehung von Verstößen durch die AAB Bank zustimme, die sowohl durch die Verwaltungsentscheidungen der FMA als auch durch die Entscheidungen der nationalen Gerichte bestätigt worden sind. Nach Abschluss ihrer eigenen Bewertung hat die EZB den in Rede stehenden Sachverhalt als Beleg dafür eingestuft, dass die AAB Bank eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für schuldig befunden wurde. Zurückzuweisen war schließlich auch der Klagegrund, wonach der angefochtene Beschluss den wirtschaftlichen Wert der von der Aktionärin an ihr gehaltenen Aktien zerstört und das Eigentumsrecht dieser Aktionärin in seinem Wesensgehalt angetastet habe. Die AAB Bank ist nicht Inhaberin dieses Eigentumsrechts, so dass sie sich zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage nicht auf dieses Recht berufen kann.
- Aufsatz: Fleischer - Risikomanagement im Querschnitt der Disziplinen (AG 2022, 377)
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