06.04.2021

Erfolgreiches Musterfeststellungsklageverfahren: Zinsanpassungsklauseln in Sparverträgen unwirksam

Das OLG Dresden hat den Musterfeststellungsklagen, die die Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Meißen und die Sparkasse Vogtland eingereicht hatte, im Wesentlichen stattgegeben. Die Zinsen aus bestimmten Sparverträgen müssen neu berechnet werden. Den Anträgen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich zu definieren, wurde jedoch nicht entsprochen.

OLG Dresden v. 31.3.2021 - 5 MK 2/20 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Verbraucherzentrale Sachsen begehrte mit der Klage die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung bei von den Beklagten ausgereichten Sparverträgen »S-Prämiensparen flexibel«.

Über das Klageregister haben für die vorliegenden Verbandsklagen mehr als 300 Verbraucher im Verfahren gegen die Sparkasse Meißen und mehr als 600 Verbraucher im Verfahren gegen die Sparkasse Vogtland Ansprüche angemeldet. Den Rechtsstreit über die Höhe des individuellen Anspruchs müssen die Verbraucher später selbst führen.

Die Urteile bestätigen im Wesentlichen die Ansicht des Klägers, dass die Beklagten bisher die Zinsen aus diesen Sparverträgen falsch berechnet hätten. Gegen die Urteile kann das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden.

Die Gründe:
Die Zinsanpassungsklausel ist nicht wirksam und die Verbraucherzentrale kann die Feststellung dieser Unwirksamkeit verlangen. Die dadurch entstehende Regelungslücke in den Sparverträgen muss in den individuellen Klagen der einzelnen Verbraucher auf der Grundlage eines angemessenen, in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinsatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommt, gefüllt werden.

Den Anträgen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich zu definieren, wurde nicht entsprochen, weil die besonderen Bedingungen eines jeden einzelnen Vertrages zu berücksichtigen sind, weshalb sich eine generalisierende Feststellung verbietet.

Dagegen wird die Auffassung des Klägers bestätigt, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginnt. Das kann zur Folge haben, dass die Zinsneuberechnung bis in das Jahr 1994 zurückgehen könnte.

OLG Dresden, Urteile v. 31.3.2021 - 5 MK 2/20 und 5 MK 3/20
OLG Dresden PM Nr. 16 vom 31.3.2021
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