02.10.2012

Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt

Zwar kann die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs als Behinderung in der Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet betrachtet werden. Allerdings ist dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

BVerfG 22.8.2012, 1 BvR 199/11
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und hat in seiner Kanzlei einen PC, den er u.a. für Internetanwendungen benutzt. Er empfängt damit keine Rundfunksendungen und verfügt nicht über herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte. Die Rundfunkanstalt setzte für den internetfähigen PC Rundfunkgebühren fest. Die hiergegen gerichtete Klage wies das BVerwG letztinstanzlich ab.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die Rundfunkgebühr greife als Zugangsschranke zu Informationsquellen außerhalb des Rundfunks in die Informationsfreiheit ein, was nicht durch verfassungsrechtliche Gründe gerechtfertigt sei. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde allerdings nicht zur Entscheidung an.

Die Gründe:
Der Beschwerdeführer wird durch die Erhebung der Rundfunkgebühren für seinen internetfähigen PC nicht in seinen Grundrechten verletzt.

Zwar wird der Beschwerdeführer durch die Erhebung der Rundfunkgebühr in der Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet behindert. Dieser Eingriff ist allerdings verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Rundfunkgebühr für internetfähige PCs wird auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben und unterfällt der Gesetzgebungskompetenz der Länder für den Bereich des Rundfunks. Es handelt sich dabei nicht um eine Steuer, sondern um eine Vorzugslast. Die Gebühr ist an den Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft, der durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet wird. Die maßgeblichen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags verstoßen auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot.

Die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs ist auch nicht unverhältnismäßig, denn sie dient der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Gebührenerhebung geeignet und erforderlich. Zugangssperren könnten umgangen werden und würden mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kollidieren. Der Beschwerdeführer wird zudem nicht unmittelbar daran gehindert, sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung belastet.

Die Abgabenpflicht für den als Arbeitsmittel verwendeten PC stellt außerdem keinen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, weil es an einem unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers oder an einer objektiv berufsregelnden Tendenz fehlt. Zudem liegt keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vor, da die Gleichbehandlung von Besitzern herkömmlicher und neuartiger Rundfunkempfangsgeräte auf dem vernünftigen Grund beruht, die "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern. Auch die Ungleichbehandlung der Inhaber von internetfähigen PCs gegenüber Personen ohne Empfangsgerät ist gerechtfertigt. Der Nutzungsvorteil aus der Bereithaltung eines Empfangsgeräts stellt ein sachliches Differenzierungskriterium dar.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht.
  • Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BVerfG PM Nr. 70 vom 2.10.2012
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