Erhöhung von Telekommunikationstarifen anhand eines Verbraucherpreisindex nicht zu beanstanden
EuGH 26.11.2015, C-326/14Beim österreichischen Obersten Gerichtshof ist ein Rechtsstreit zwischen dem Verein für Konsumenteninformation und A1 Telekom Austria anhängig. Der Verein für Konsumenteninformation behauptet, A1 Telekom Austria habe in Verträgen mit Verbrauchern rechtswidrige Klauseln verwendet. Die AGB von A1 Telekom Austria sehen vor, dass die Teilnehmer ihren Vertrag nicht widerrufen können, wenn die Tarife anhand eines objektiven Verbraucherpreisindex, der von der Bundesanstalt Statistik Österreich erstellt wird, angepasst werden.
In diesem Zusammenhang fragt der Oberste Gerichtshof den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens, ob eine derartige Tarifanpassung eine Änderung der Vertragsbedingungen im Sinne der Universaldienstrichtlinie (Richtlinie 2002/22/EG) darstellt.
Die Gründe:
Eine Tarifanpassung wie im Streitfall stellt keine Änderung der Vertragsbedingungen im Sinne der Universaldienstrichtlinie dar. Daher sind die Teilnehmer nicht berechtigt, ihren Vertrag zu widerrufen.
Nach der Universaldienstrichtlinie haben die Teilnehmer elektronischer Telekommunikationsdienste das Recht, bei der Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen. Allerdings hat der Unionsgesetzgeber anerkannt, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, ein berechtigtes Interesse daran haben können, die Preise und Tarife ihrer Dienstleistungen zu ändern.
Die in den AGB von A1 Telekom Austria enthaltene streitige Klausel sieht insoweit eine Entgeltanpassung anhand eines objektiven Verbraucherpreisindex vor, der von einer staatlichen Stelle erstellt wird. Eine in dieser Weise vertraglich vorgesehene Entgeltanpassung, die auf einer klaren, präzisen und öffentlich zugänglichen Indexierungsmethode beruht, die sich aus zur staatlichen Sphäre gehörenden Entscheidungen und Mechanismen ergibt, ist nicht zu beanstanden. Eine so vorgenommene Änderung des Tarifs ist folglich nicht als Änderung der Vertragsbedingungen i.S.d. Universaldienstrichtlinie einzustufen.
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