01.01.2013

Erleichterungen im Bilanzrecht für Kleinstunternehmen in Kraft getreten

Am 28.12.2012 wurde das Gesetz zu Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz - MicroBilG) im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Umfang der Daten, die Kleinstunternehmen in den Jahresabschluss aufnehmen müssen reduziert sich dadurch erheblich; Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten werden merklich abgesenkt.

Die Neuregelungen nutzen die Möglichkeiten der im April in Kraft getretenen Micro-Richtlinie 2012/6/EU, die es den Mitgliedstaaten erstmals erlaubt, für Kleinstkapitalgesellschaften (in Deutschland insbes. in der Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co. KG) Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften zu gewähren.

Die Neuregelungen gelten für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt, erstmals also für Geschäftsjahre mit dem Abschlussstichtag 31.12.2012. Es werden alle Kleinstkapitalgesellschaften erfasst, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis 700.000 €, Bilanzsumme bis 350.000 € sowie durchschnittliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer bis zehn.

Inhaltlich sieht der Gesetzentwurf folgende Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:

  • Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (etwa zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane und - im Falle einer AG - Angaben zu eigenen Aktien) unter der Bilanz ausweisen.
  • Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z. B. vereinfachte Gliederungsschemata).
  • Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung können Dritte - wie in der Richtlinie vorgegeben - auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMJ finden Sie die ausführliche Pressemitteilung hier

BMJ PM vom 28.12.2012
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