08.05.2019

Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bei Flugannullierung

Ein von einer Flugannullierung betroffener Fluggast hat Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, wenn die Fluggesellschaft ihm keine schriftliche Information über die Fluggastrechte ausgehändigt hat. Dennoch war im Hinblick auf zwei umstrittene Fragen die Revision zum BGH zuzulassen.

LG Köln v. 4.9.2018 - 11 S 265/17
Der Sachverhalt:
Die Kläger hatten einen Flug von Köln/Bonn nach Berlin gebucht, der kurzfristig annulliert wurde. Eine schriftliche Information über die Bestimmungen für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung wurde Ihnen nicht ausgehändigt. Die Kläger wandten sich an ihren Prozessbevollmächtigten, den sie mit der außergerichtlichen Verfolgung ihrer Rechte beauftragten.

Dieser forderte die Beklagte im November 2016 schriftlich unter Fristsetzung von gut zwei Wochen zur Ausgleichszahlung und Erstattung der Kosten des Fluges auf. Die Beklagte kam dem anstandslos nach. Die gleichfalls unter Berufung auf einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung und Fristsetzung geltend gemachte 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG nebst Post- und Telekommunikationspauschale zzgl. 19 % Mehrwertsteuer - insgesamt 147,56 € - zahlte sie dagegen nicht.

Die Kläger waren der Ansicht, die Beklagte habe ihre Informationspflicht aus Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung verletzt, indem sie ihnen keinen schriftlichen, die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung darlegenden Hinweis ausgehändigt habe. Die Vorschrift setze nicht voraus, dass die Passagiere die schriftliche Auskunft über ihre Rechte am Schalter verlangten, vielmehr sei die schriftliche Mitteilung pro aktiv an die Fluggäste auszuhändigen, so dass es unschädlich sei, dass sie selbst nicht um eine solche nachgesucht hätten.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das LG die Entscheidung aufgehoben und der Klage stattgegeben.

Die Gründe:
Die Kläger haben gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz der für die anwaltliche außergerichtliche Rechtsverfolgung angefallenen nebst Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer i.H.v. insgesamt 147,56 € gem. §§ 280 Absatz 1, 249 BGB i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung.

Dass der Verordnungsgeber die Information des Fluggastes durch schriftliche Darlegung seiner Rechte aus der Fluggastrechteverordnung seitens des ausführenden Luftfahrtunternehmens für notwendig erachtet, damit dieser ihm zustehende Ansprüche wirksam wahrnehmen kann, macht deutlich, dass ohne die in der Fluggastrechteverordnung geregelte Information bei ex-ante Betrachtung kein derart einfach gelagerter Fall vorliegt, bei dem der Betroffene seine Rechte selbst geltend machen könnte. Vielmehr ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts schon für die erstmalige Geltendmachung der gegebenen Ansprüche grundsätzlich für erforderlich und zweckmäßig zu erachten.

Die Kläger müssen sich insoweit nicht entgegenhalten lassen, dass aufgrund vielfacher Berichterstattungen in den Medien ohnehin davon auszugehen sei, dass praktisch jedem Fluggast, der in Deutschland lebe, bereits vor Flugantritt bekannt sei, dass eine Verordnung über Fluggastrechte existiere und welche Ansprüche sich daraus herleiten ließen. Dies steht im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung (Entscheidung v. 25.2.2016, Az.: X ZR 35/15). Dem stand hier auch nicht entgegen, dass die Kläger nicht explizit nachgefragt hatten, denn nach der gesetzlichen Vorgabe soll jeder von einer Flugannullierung betroffene Fluggast die Informationen ausgehändigt bekommen. Ein Aushang am Flughafen reicht hierfür ebenfalls nicht aus.

Dennoch war die Revision im Hinblick auf die umstrittene Frage zuzulassen, ob Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung dahin auszulegen ist, dass das Merkblatt über die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß der Fluggastrechteverordnung nur für den Fall der Nachfrage durch den Fluggast seitens der Fluggesellschaft zur Verfügung zu halten ist, sowie im Hinblick auf die Frage, ob im Falle einer Informationspflichtverletzung nach Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die erstmalige Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung generell zu bejahen ist oder einzelfallabhängig der ersatzfähige Schaden auch lediglich in den Gebühren, die für eine anwaltliche Beratung über die Rechte aus der Fluggastrechteverordnung angefallen wären, liegen kann.

Linkhinweis:
VZBV - www.nrwe.de
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