EU-Finanzministerrat einigt sich auf allgemeine Ausrichtung bei Richtlinie zur Abwicklung und Sanierung von Finanzinstituten
Die Richtlinie sieht eine klare Abfolge von Gläubigern vor, die vorrangig haften und die Bank rekapitalisieren müssen, wenn ein Institut in Schieflage gerät. Die Eigentümer, die nachrangigen Anleihegläubiger (Junior Bonds), die vorrangigen Anleihegläubiger (Senior Bonds) und die ungesicherten Einleger über 100.000 € haften sukzessive. Die Richtlinie sieht vor, dass im Fall einer erforderlichen Bankenrestrukturierung zuerst ein Bail-in durchgeführt werden muss, also eine Beteiligung der Privaten, die bei der Bank engagiert sind, i.H.v. 8 Prozent der Bilanzsumme und in der Reihenfolge der Haftungskaskade.
Erst wenn dies erfolgt ist, kann Flexibilität, also eine Ausnahme von Gläubigern aus dem Bail-in erfolgen, die auf weitere 5 Prozent der Bilanzsumme begrenzt ist. Eine gewisse Flexibilität ist angesichts von 27 unterschiedlichen Fall- und Rechtskonstellationen in der EU unabdingbar. Die Gelder dafür müssen aus den nationalen Restrukturierungsfonds kommen und müssen vorher oder nachher von der Finanzindustrie aufgebracht werden.
Einlagen bis 100.000 € sind in jedem Fall vom Bail-in ausgenommen, was kleine und mittlere Unternehmen und Sparer (natürliche Personen) besonders schützt. In der Richtlinie wird nochmal explizit verankert, dass diese Einlagen in jedem Fall von einem Bail-in, d.h. einer Inanspruchnahme, ausgenommen sind. Bei Einlagen von über 100.000 € besteht unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, diese vom Bail-in auszunehmen. Nur zum Schutz solcher Einlagen wäre der Einsatz von Steuergeldern ausnahmsweise und im Einzelfall nach Zustimmung durch die Kommission zulässig. Unabhängig davon werden die Einlagen in Deutschland durch die Einlagensicherungsfonds geschützt.
Nun wird sich das EU-Parlament mit der Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Banken zu befassen haben.