EU: Förderung des digitalen Binnenmarktes durch Verordnung zur Beendigung ungerechtfertigten Geoblockings
Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 20.11.2017Ziel der neuen Vorschriften ist es, die Schaffung eines digitalen Binnenmarktes in der EU weiter voranzutreiben und es Verbrauchern zu ermöglichen, grenzüberschreitend online so einzukaufen, wie sie es auch im eigenen Land können. So können Verbraucher frei wählen, bei welchem Unternehmen aus welchem Land sie kaufen möchten, ohne gesperrt zu werden oder auf Hindernisse zu stoßen. Auch die Rechtssicherheit für Verbraucher und Unternehmen soll dadurch gefördert werden.
Konkrete Regelungen
Die Verordnung beschreibt drei konkrete Situationen, in denen eine unterschiedliche Behandlung von Verbrauchern aus verschiedenen Mitgliedsstaaten vermieden bzw. eine Rechtfertigung derselben ausgeschlossen werden soll.
- Verkauf von Waren ohne materielle Lieferung: Verbraucher können ein Produkt auf einer ausländischen Website bestellen und es im anderen Staat abholen oder selbst für den Transport zu ihnen Sorge tragen.
- Verkauf elektronisch bereitgestellter Dienstleistungen: Verbraucher erhalten Zugang zu elektronisch bereitgestellten Dienstleistungen zu denselben Konditionen wie im eigenen Staat.
- Verkauf von ortsgebundenen Dienstleistungen: Verbraucher können Dienstleistungen, die nur an einem bestimmten Ort bereitgestellt werden, direkt auf einer ausländischen Website kaufen und werden nicht zu einer Website ihres Heimatlandes umgeleitet.
Hintergrund
Eine im Jahr 2015 von der Europäischen Kommission durchgeführte Untersuchung hatte ergeben, dass auf 63 % aller geprüften Websites Geoblocking-Maßnahmen eingesetzt wurden. Somit konnten Kunden nur auf weniger als 40 % der ausländischen Websites Einkäufe tätigen.
Linkhinweise:
Die zugrundeliegende Pressemitteilung der Europäischen Kommission finden Sie hier.
Factsheets zur Strategie für den digitalen Binnenmarkt (in englischer Sprache) können Sie hier abrufen.