15.11.2012

EU-Kommission beschließt Frauenquote für Aufsichtsräte

Die EU-Kommission hat am 14.11.2012 einen Vorschlag für eine Richtlinie für mehr Gleichberechtigung in Unternehmen verabschiedet. Danach müssen künftig mindestens 40 % der Aufsichtsratsposten in großen börsennotierten Unternehmen mit Frauen besetzt werden. Entscheidend für die Auswahl der Aufsichtsratsmitglieder darf allerdings weiterhin die objektive Qualifikation der Bewerber sein. Nur bei gleicher Qualifikation sind Frauen bis zur Erfüllung der Quote grds. zu bevorzugen.

Die Kernpunkte des Vorschlags im Überblick:
  • Betroffene Unternehmen: Die Quote bzw. Zielvorgabe soll nur für große börsennotierte Gesellschaften gelten. Kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Jahresumsatz bis 50 Mio. Euro sowie nicht börsennotierte Gesellschaften sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen.
  • Betroffene Unternehmenszweige: Die Quote betrifft nur Aufsichtsräte und nicht - wie ursprünglich geplant - auch Vorstände. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind zudem geschäftsführende Direktoren bzw. Aufsichtsratsmitglieder.
  • Auswahl der Aufsichtsratsmitglieder: Unternehmen, in denen die Quote noch nicht erreicht ist, dürfen die Aufsichtsratsposten zwar weiterhin nach Qualifikation besetzen, müssen aber insoweit klare, geschlechtsneutrale und eindeutige Kriterien aufstellen. Lediglich bei gleicher Qualifikation sollen dann weibliche Kandidaten grds. bevorzugt werden, es sei denn, eine objektive Beurteilung, bei der alle die einzelnen Kandidaten betreffenden Kriterien berücksichtigt werden, hat ergeben, dass spezifische Kriterien zugunsten eines männlichen Kandidaten überwiegen.
  • Umsetzungsfrist: Private börsennotierte Unternehmen müssen die Zielvorgabe bis zum Jahr 2020 umsetzen. Für börsennotierte öffentliche Unternehmen ist die Umsetzungsfrist zwei Jahre kürzer. Hier muss die Zielvorgabe  also schon 2018 erreicht werden.
  • Sanktionen: Für Unternehmen, die gegen die Richtlinie verstoßen, sollen die Mitgliedstaaten angemessene, abschreckende Sanktionen in Form von Geldbußen vorsehen müssen. Sanktionen in Form des Entzugs von Subventionen oder des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen sind dagegen - entgegen den ursprünglichen Planungen - nicht mehr vorgesehen.
EU-Kommission PM vom 14.11.2012
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