EU-Kommission beschließt Frauenquote für Aufsichtsräte
Die Kernpunkte des Vorschlags im Überblick:
EU-Kommission PM vom 14.11.2012
- Betroffene Unternehmen: Die Quote bzw. Zielvorgabe soll nur für große börsennotierte Gesellschaften gelten. Kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Jahresumsatz bis 50 Mio. Euro sowie nicht börsennotierte Gesellschaften sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen.
- Betroffene Unternehmenszweige: Die Quote betrifft nur Aufsichtsräte und nicht - wie ursprünglich geplant - auch Vorstände. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind zudem geschäftsführende Direktoren bzw. Aufsichtsratsmitglieder.
- Auswahl der Aufsichtsratsmitglieder: Unternehmen, in denen die Quote noch nicht erreicht ist, dürfen die Aufsichtsratsposten zwar weiterhin nach Qualifikation besetzen, müssen aber insoweit klare, geschlechtsneutrale und eindeutige Kriterien aufstellen. Lediglich bei gleicher Qualifikation sollen dann weibliche Kandidaten grds. bevorzugt werden, es sei denn, eine objektive Beurteilung, bei der alle die einzelnen Kandidaten betreffenden Kriterien berücksichtigt werden, hat ergeben, dass spezifische Kriterien zugunsten eines männlichen Kandidaten überwiegen.
- Umsetzungsfrist: Private börsennotierte Unternehmen müssen die Zielvorgabe bis zum Jahr 2020 umsetzen. Für börsennotierte öffentliche Unternehmen ist die Umsetzungsfrist zwei Jahre kürzer. Hier muss die Zielvorgabe also schon 2018 erreicht werden.
- Sanktionen: Für Unternehmen, die gegen die Richtlinie verstoßen, sollen die Mitgliedstaaten angemessene, abschreckende Sanktionen in Form von Geldbußen vorsehen müssen. Sanktionen in Form des Entzugs von Subventionen oder des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen sind dagegen - entgegen den ursprünglichen Planungen - nicht mehr vorgesehen.