26.04.2013

EU-Kommission bittet um Stellungnahme zu den Verpflichtungszusagen von Google zur Ausräumung wettbewerbsrechtlicher Bedenken

Die EU-Kommission fordert interessierte Dritte auf, innerhalb eines Monats zu den Verpflichtungszusagen von Google in den Bereichen Online-Suche und Suchmaschinenwerbung Stellung zu nehmen. Google hatte angeboten, Verpflichtungen einzugehen, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission, dass Google seine beherrschende Stellung auf den Märkten für Online-Suche, Suchmaschinenwerbung und Vermittlung von Suchmaschinenwerbung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) missbraucht haben könnte, auszuräumen.

Die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission
  • die Bevorzugung von Links zu Googles eigenen spezialisierten Suchdiensten in den Online-Suchergebnissen von Google gegenüber Links zu konkurrierenden spezialisierten Suchdiensten;
  • die unautorisierte Verwendung von Originalinhalten von Webseiten Dritter in den spezialisierten Suchdiensten von Google;
  • Vereinbarungen, die Betreiber von Webseiten ("Verleger") dazu zwingen, den gesamten oder den Großteil ihres Bedarfs an Suchmaschinenwerbung über Google zu decken; und
  • vertragliche Beschränkungen im Hinblick auf die Übertragbarkeit von Suchmaschinen-Werbekampagnen auf konkurrierende Plattformen für Suchmaschinenwerbung und das plattformübergreifende Management von Suchmaschinen-Werbekampagnen.


Die Verpflichtungszusagen von Google für fünf Jahre

  • die Links zu seinen eigenen spezialisierten Suchdiensten zu kennzeichnen, damit die Nutzer sie von natürlichen Online-Suchergebnissen unterscheiden können;
  • diese Links durch bestimmte grafische Elemente deutlich von den anderen Online-Suchergebnissen abzusetzen;
  • Links zu drei konkurrierenden spezialisierten Suchdiensten an einer für den Nutzer gut sichtbaren Stelle in der Nähe der Links zu den Google-eigenen Diensten zu platzieren;
  • allen Betreibern von Webseiten eine Opt-out Möglichkeit anzubieten, über die diese die Verwendung ihrer Inhalte in den spezialisierten Suchdiensten von Google ausschließen können, wobei Google sicherstellen wird, dass sich dieses Opt-out nicht nachteilig auf das Ranking der betroffenen Webseiten in den allgemeinen Google-Suchergebnissen auswirken wird;
  • allen spezialisierten Suchdiensten, die sich auf die Produktsuche oder lokale Suche konzentrieren, die Möglichkeit zu bieten, bestimmte Kategorien von Informationen zu kennzeichnen, so dass sie nicht von Google indexiert oder verwendet werden;
  • Zeitungsverlegern einen Mechanismus zur Verfügung zu stellen, mit dem sie Webseite für Webseite die Anzeige ihrer Inhalte in Google News kontrollieren können;
  • in seinen Vereinbarungen mit Verlegern diesen keine schriftlichen oder mündlichen Verpflichtungen mehr aufzuerlegen, die diese dazu zwingen würden, ihren Bedarf an Suchmaschinenwerbung ausschließlich über Google zu decken;
  • Werbetreibenden keine Verpflichtungen mehr aufzuerlegen, die diese vom plattformübergreifenden Management von Suchmaschinen-Werbekampagnen abhalten würden.

Rechtlicher Hintergrund:
Nach Art. 102 AEUV ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen verboten, soweit dies zu einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten führen kann. In Artikel 54 des EWR-Abkommens ist dasselbe Verbot für das Gebiet der EWR-Vertragsparteien (EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen) festgeschrieben.

Ergibt der Markttest, dass die Verpflichtungszusagen von Google die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission zufriedenstellend ausräumen, kann die Kommission eine Entscheidung nach Art. 9 der EU-Kartellverordnung 1/2003 erlassen und die Zusagen damit für Google für rechtlich bindend erklären. Mit einer solchen Entscheidung wird nicht festgestellt, dass ein Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften vorliegt, sondern Google wird damit rechtlich dazu verpflichtet, den eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen kann die Kommission gegen das Unternehmen eine Geldbuße von bis zu 10 Prozent seines weltweiten Jahresumsatzes verhängen, ohne einen Verstoß gegen die Kartellvorschriften feststellen zu müssen.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten der EU-Kommission finden Sie die ausführliche Pressemitteilung mit weiterführenden Links hier.

EU-Kommission PM vom 25.4.2013
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