EU-Kommission erläutert Einzelheiten zur Finanztransaktionssteuer
Als weiteren Schutz vor einer Umgehung der Steuer führt der jetzige Vorschlag das "Ausgabeprinzip" ein. Das bedeutet, dass bei Finanzinstrumenten, die in den elf Mitgliedstaaten ausgegeben wurden, die Besteuerung erfolgt, wenn diese Instrumente gehandelt werden, auch wenn die betroffenen Parteien nicht im FTS-Raum ansässig sind. Darüber hinaus sind jetzt ausdrücklich Bestimmungen zur Verhinderung von Missbrauch vorgesehen.
Wie schon im ursprünglichen Vorschlag wird die FTS zum Schutz der Realwirtschaft nicht für laufende Finanztätigkeiten gelten, die für Bürger und Unternehmen wichtig sind (etwa Darlehen, Zahlungsdienste, Versicherungsverträge, Einlagen usw.). Ebenso wenig wird sie auf die herkömmlichen Investmentbankaktivitäten im Zusammenhang mit Kapitalbeschaffung oder auf Finanztransaktionen im Zuge von Umstrukturierungen angewendet. Des Weiteren schließt der Vorschlag Refinanzierungstätigkeiten, geldpolitische Maßnahmen und die öffentliche Schuldenverwaltung aus. Daher gilt die Steuer z.B. nicht für Transaktionen mit Zentralbaken, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus und der EU.
Der Richtlinienvorschlag wird jetzt von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Umsetzung im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit erörtert. An den Beratungen können alle 27 Mitgliedstaaten teilnehmen. Abstimmungsberechtigt sind jedoch nur die Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen, und der Vorschlag muss einstimmig angenommen werden. Das EU-Parlament wird ebenfalls konsultiert.
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