15.02.2013

EU-Kommission erläutert Einzelheiten zur Finanztransaktionssteuer

Die EU-Kommission hat am 14.2.2013 einen Vorschlag angenommenen, in dem die Einzelheiten der im Zuge einer Verstärkten Zusammenarbeit vorgesehenen Finanztransaktionssteuer (FTS) erläutert werden. Der jetzige Vorschlag für eine FTS enthält im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag begrenzte Änderungen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Steuer in einem kleineren geografischen Gebiet als ursprünglich vorgesehen eingeführt wird.

Wie schon im ursprünglichen Vorschlag umfasst die FTS niedrige Steuersätze (0,1 Prozent für Anteile und Anleihen und 0,01 Prozent für Derivatkontrakte), eine breite Bemessungsgrundlage und Vorkehrungen, mit denen verhindert werden soll, dass es im Finanzsektor zu Verlagerungen kommt. Das "Ansässigkeitsprinzip" wird beibehalten. Das bedeutet, dass die Steuerschuld entsteht, wenn eine der Transaktionsparteien in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig ist, unabhängig davon, wo die Transaktion stattfindet.

Als weiteren Schutz vor einer Umgehung der Steuer führt der jetzige Vorschlag das "Ausgabeprinzip" ein. Das bedeutet, dass bei Finanzinstrumenten, die in den elf Mitgliedstaaten ausgegeben wurden, die Besteuerung erfolgt, wenn diese Instrumente gehandelt werden, auch wenn die betroffenen Parteien nicht im FTS-Raum ansässig sind. Darüber hinaus sind jetzt ausdrücklich Bestimmungen zur Verhinderung von Missbrauch vorgesehen.

Wie schon im ursprünglichen Vorschlag wird die FTS zum Schutz der Realwirtschaft nicht für laufende Finanztätigkeiten gelten, die für Bürger und Unternehmen wichtig sind (etwa Darlehen, Zahlungsdienste, Versicherungsverträge, Einlagen usw.). Ebenso wenig wird sie auf die herkömmlichen Investmentbankaktivitäten im Zusammenhang mit Kapitalbeschaffung oder auf Finanztransaktionen im Zuge von Umstrukturierungen angewendet. Des Weiteren schließt der Vorschlag Refinanzierungstätigkeiten, geldpolitische Maßnahmen und die öffentliche Schuldenverwaltung aus. Daher gilt die Steuer z.B. nicht für Transaktionen mit Zentralbaken, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus und der EU.

Der Richtlinienvorschlag wird jetzt von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Umsetzung im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit erörtert. An den Beratungen können alle 27 Mitgliedstaaten teilnehmen. Abstimmungsberechtigt sind jedoch nur die Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen, und der Vorschlag muss einstimmig angenommen werden. Das EU-Parlament wird ebenfalls konsultiert.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten der EU-Kommission finden Sie die ausführliche Pressemitteilung mit weiterführenden Links hier.

EU-Kommission PM vom 14.2.2013
Zurück