18.07.2018

EU Kommission: Geldbuße in Höhe von 4,3 Milliarden Euro gegen Google wegen Kartellrechtsverstößen

Am 18.7.2018 hat die Europäische Kommission gegen Google eine Geldbuße in Höhe von 4,34 Milliarden Euro verhängt. Dazu geführt haben wettbewerbswidrige Beschränkungen, die Google Android-Geräte-Herstellern und Mobilfunknetz-Betreibern seit 2011 auferlegt hat, um sicherzustellen, dass der Internetverkehr auf Android-Geräten über die Google-Suchmaschine läuft.

Europäische Kommission, 18.7.2018
Marktbeherrschende Stellung

Laut der Analyse der EU-Kommission nimmt Google in den Bereichen allgemeine Internet-Suchdienste, lizenzpflichtige Betriebssysteme für intelligente Mobilgeräte und Android-App-Stores eine marktbeherrschende Stellung ein. Grundsätzlich ist eine solche marktbeherrschende Stellung nach EU-Kartellrecht nicht verboten, Rechtswidrigkeit ist erst bei Wettbewerbsbeschränkungen seitens des marktbeherrschenden Unternehmens gegeben.

Festigung der beherrschenden Stellung durch Google

Die EU-Kommission ist nun zu dem Ergebnis gekommen, dass Google drei verschiede Wege eingeschlagen hat, um seine Stellung auf dem Markt für Internet-Suchdienste zu festigen.

Zum einen hat Google Herstellern von Mobilgeräten den App-Store "Play Store", die App "Google-Suche" und den Browser "Google Chrome" gebündelt angeboten, so dass sie einen Dienst nicht ohne den anderen auf ihren Geräten vorinstallieren konnten.

Zum anderen hat Google Herstellern von Mobilgeräten und Mobilfunknetz-Betreibern Geld dafür gezahlt, dass sie auf ihren Geräten ausschließlich die Google-Suche vorinstallieren und bereitstellen.

Schließlich hat Google die Hersteller von Mobilgeräten an der Entwicklung und Nutzung alternativer Android-Versionen gehindert, die nicht von Google genehmigt wurden. Wollten Hersteller mit einem solchen "Android-Fork" betriebene Geräte vertreiben, wurde ihnen die Vorinstallation von Google-Diensten untersagt.

Folgen des Beschlusses der EU-Kommission

Google muss das beschriebene wettbewerbswidrige Verhalten innerhalb von 90 Tagen einstellen. Außerdem muss Google von jeglichen Maßnahmen absehen, die auf dieselben oder ähnliche Wirkungen wie die genannten Praktiken abzielen. Im Fall einer Nichteinhaltung kann die EU-Kommission Zwangsgelder in Höhe von 5 % des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes der Muttergesellschaft von Google verhängen.

Linkhinweis:

Zu der zugrundeliegenden Pressemitteilung der Europäischen Kommission gelangen Sie hier.

Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 18.7.2018
Zurück