EU-Kommission legt Richtlinie zum Einlagengeschäft und Verordnung zur Tätigkeit der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen vor
Die Verordnung enthält folgende Punkte:
EU-Kommission PM vom 20.7.2011
- Eigenkapital: Der Vorschlag sieht für die von den Banken vorzuhaltenden Eigenmittel quantitativ und qualitativ höhere Anforderungen vor. Außerdem enthält er harmonisierte Regeln dafür, welche Abzüge vom Eigenkapital vorzunehmen sind, wenn die Höhe des Eigenkapitals ermittelt wird, das nach dem Vorsichtsprinzip für Aufsichtszwecke anerkannt werden kann.
- Liquidität: Um die kurzfristige Resilienz des Liquiditätsrisikoprofils der Finanzinstitute zu verbessern, schlägt die Kommission die Einführung einer Liquiditätsdeckungsquote vor - über deren genaue Zusammensetzung und Kalibrierung nach Ablauf einer Beobachtungs- und Prüfungsphase im Jahr 2015 entschieden werden soll.
- Verschuldungsquote: Damit die Verschuldung in den Bilanzen der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen nicht ausufert, schlägt die Kommission die Einführung einer der aufsichtlichen Überprüfung unterliegenden Verschuldungsquote vor. Bevor diese dann am 1.1.2018 möglicherweise verbindlich wird, sollen ihre Auswirkungen genauestens geprüft werden.
- Gegenparteiausfallrisiko: Entsprechend den Maßnahmen der Kommission für außerbörslich gehandelte Derivate (OTC-Derivate) sollen die Banken durch bestimmte Neuerungen dazu bewegt werden, OTC-Derivate über zentrale Gegenparteien (central counterparties) abzurechnen.
- Einheitliches Regelwerk: Die Finanzkrise hat deutlich gemacht, welche Gefahr von unterschiedlichen nationalen Regelungen ausgehen kann. Ein Binnenmarkt braucht einheitliche Regeln. Die Verordnung ist direkt anwendbar; so entfällt die Notwendigkeit der Umsetzung in nationales Recht - und damit auch ein Grund für Regulierungsunterschiede. Die Verordnung schreibt außerdem eine Reihe einheitlicher Eigenkapitalstandards fest.
Die neue Richtlinie erstreckt sich auf verschiedene Anwendungsbereiche der derzeitigen Eigenkapitalrichtlinie, in denen die Mitgliedstaaten EU-Vorschriften entsprechend ihren jeweiligen Gegebenheiten umsetzen müssen. Neu ist an der Richtlinie Folgendes:
- Verbesserungen im Bereich Governance: Mit dem Vorschlag werden höhere Anforderungen an die Regelungen und Verfahren im Bereich Corporate Governance sowie neue Vorschriften eingeführt, die die Wirksamkeit der Risikokontrolle durch die Leitungsorgane erhöhen, den Status der Risikomanagement-Funktion verbessern und eine wirksame Beaufsichtigung der Risikosteuerung gewährleisten sollen.
- Sanktionen: Verstoßen Institute gegen die EU-Vorschriften, gibt der Vorschlag allen Aufsichtsbehörden die Möglichkeit, Sanktionen zu verhängen, die nicht nur abschreckend, sondern auch wirkungsvoll und verhältnismäßig sind - z.B. Geldstrafen von bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes des betreffenden Instituts oder eine vorübergehende Sperre für Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts.
- Kapitalpuffer: Mit dem Vorschlag werden zwei über die Mindesteigenkapitalanforderungen hinausreichende Kapitalpuffer eingeführt: ein für alle Banken in der EU identischer Kapitalerhaltungspuffer und ein auf nationaler Ebene festzulegender antizyklischer Kapitalpuffer.
- Verbesserte Aufsicht: Die Kommission schlägt eine Verschärfung der Aufsichtsregelungen vor; so sollen künftig für jedes beaufsichtigte Institut alljährlich auf einer Risikobewertung basierende Prüfungsprogramme erstellt werden, Prüfungen vor Ort häufiger und systematischer durchgeführt werden und die Standards robuster sowie die aufsichtlichen Bewertungen intensiver und vorausschauender werden.
Linkhinweis:
Auf den Webseiten der EU-Kommission finden Sie weitere Informationen hier.