17.05.2013

EU-Kommission strebt günstigere und transparentere Bankkonten an

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Transparenz und die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu einem Basiskonto vorgelegt. Transparentere und besser vergleichbare Gebühren sollen künftig im Zusammenspiel mit einfacheren Verfahren für den Kontowechsel dazu beitragen, dass die Verbraucher in den Genuss besserer Angebote und kostengünstigerer Bankkonten kommen.

Die Zielbereiche des Vorschlags:

1. Transparenz der Gebühren für Zahlungskonten
Der vorgeschlagenen Richtlinie zufolge müssen alle Dienstleister den Verbrauchern folgende Dokumente zur Verfügung stellen:

  • Gebühreninformationen in Form einer Liste der am häufigsten angebotenen Dienste und dafür erhobenen Gebühren;
  • Aufstellung der Gebühren, die der Zahlungsdienstleister während der vorangegangenen zwölf Monate für Dienste im Zusammenhang mit dem Zahlungskonto in Rechnung gestellt hat;
  • auf Anfrage ein Glossar der im Zusammenhang mit Zahlungskonten verwendeten Begriffe.

Für diese Dokumente sind eine standardisierte Terminologie und Standardformate zu verwenden, die einen Vergleich zwischen den Angeboten verschiedener Zahlungsdienstleister erleichtern. Zudem wird vorgeschlagen, dass es in jedem Mitgliedstaat mindestens eine unabhängige Vergleichswebsite geben sollte, auf der Daten über die von Zahlungsdienstleistern erhobenen Gebühren gesammelt werden.

2. Wechsel des Zahlungskontos
Der Kontowechsel soll vereinfacht werden. Wenn ein Verbraucher den Auftrag erteilt, alle oder einen Teil der wiederkehrenden Zahlungsaufträge von seinem Konto auf ein anderes Konto zu übertragen, müssen die Zahlungsdienstleister alle mit dem Kontowechsel verbundenen Schritte vornehmen. Die Kunden sollen auch verlangen können, dass das Restguthaben von ihrem alten Konto übertragen und das Konto geschlossen wird.

Die Zahlungsdienstleister müssen dieses Verfahren innerhalb von 15 Tagen (bei einem Wechsel zwischen Anbietern in verschiedenen EU-Ländern innerhalb von 30 Tagen) abschließen und dürfen dafür keine Gebühren erheben. Schließlich werden die Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet, die Verbraucher angemessen über ihre Rechte im Zusammenhang mit einem Kontowechsel und über das Vorgehen zu informieren.

3. Zugang zu Zahlungskonten
Der Richtlinie zufolge sollen europäische Verbraucher bei jedem beliebigen Zahlungsdienstleister in der EU ein Zahlungskonto eröffnen können, auch wenn sie in dem Land, in dem der Dienstleister ansässig ist, über keinen Wohnsitz verfügen.

Darüber hinaus haben die Verbraucher ungeachtet ihres Wohnsitzes in der EU oder ihrer persönlichen finanziellen Situation Anspruch auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ("Basiskonto"). Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass mindestens ein Zahlungsdienstleister in ihrem Hoheitsgebiet ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen anbietet, und sollten die Öffentlichkeit über die Verfügbarkeit solcher Konten unterrichten. Die Zahlungsdienstleister dürfen die finanzielle Situation der betreffenden Person nicht als Grund für die Verweigerung eines Kontos anführen.

In der Richtlinie werden die wesentlichen Leistungen, die dieses Konto bieten muss, genannt, einschließlich der Möglichkeit zu Abhebungen, Banküberweisungen und zur Nutzung einer Debit-Karte. Überziehungen oder Kredite sind bei Basiskonten nicht gestattet.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten der EU-Kommission finden Sie die ausführliche Pressemitteilung mit weiterführenden Links hier.

EU-Kommission PM vom 8.5.2013
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