25.09.2013

EU-Kommission will Vertrauen in Benchmarks stärken

Die EU-Kommission hat am 18.9.2013 eine Verordnung vorgeschlagen, die dazu beitragen soll, das Vertrauen in die Integrität von Benchmarks wiederherzustellen. Hierbei handelt es sich um einen Index (statistisches Maß), der anhand eines repräsentativen Datensatzes ermittelt und als Referenzkurs für ein Finanzinstrument oder einen Finanzkontrakt oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds herangezogen wird.

Die Verordnung soll die Aufdeckung von Manipulationen erleichtern und die Zuständigkeit für und Beaufsichtigung von Benchmarks durch die Behörden klarstellen. Nach der Manipulation von LIBOR (London Interbank Offered Rate) und EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) wurden gegen mehrere Banken in Europa und den USA Geldstrafen i.H.v. mehreren Millionen Euro verhängt. Zurzeit wird noch wegen des Vorwurfs der Manipulation von Rohstoff- (wie Öl-, Gas- und Biokraftstoff-) sowie Devisen-Benchmarks ermittelt.

Finanzinstrumente im Wert von mehreren Billionen Euro und Millionen von Wohnbaudarlehen sind an Benchmarks geknüpft. Aus diesem Grund können Benchmark-Manipulationen Verbrauchern und Anlegern erhebliche Verluste bescheren, die Realwirtschaft verzerren und das Marktvertrauen untergraben. Der Vorschlag erfasst alle Benchmarks, die bei den an einem geregelten Handelsplatz zum Handel zugelassenen oder gehandelten Finanzinstrumenten, wie Energie- oder Währungsderivaten, als Bezugsgröße herangezogen werden, Benchmarks, die für Finanzkontrakte wie Hypothekendarlehen genutzt werden, und Benchmarks, anhand deren die Wertentwicklung von Investmentfonds gemessen wird. Er soll im gesamten Prozess der Ermittlung und Nutzung von Benchmarks mögliche Schwachstellen beseitigen.

Mit dem Vorschlag wird insbesondere angestrebt,

  • die Unternehmensführung und Kontrolle beim Benchmark-Prozess zu verbessern

Auf nationaler wie europäischer Ebene werden Benchmarks künftig nur mit entsprechender Zulassung bereitgestellt werden können und wird diese Bereitstellung einer Aufsicht unterliegen. Dem Vorschlag zufolge sollen Administratoren Interessenkonflikte so weit wie möglich vermeiden und diese in Fällen, in denen dies nicht möglich ist, angemessen steuern.

  • die Qualität der von Benchmark-Administratoren verwendeten Eingabedaten und Methoden zu verbessern

Den neuen Bestimmungen zufolge müssen bei der Ermittlung von Benchmarks präzise Daten in ausreichender Menge herangezogen werden, die gewährleisten, dass der Markt oder die wirtschaftliche Realität, den bzw. die sie messen, realitätsgetreu abgebildet ist. Die Daten sollten aus zuverlässigen Quellen stammen und die Benchmark sollte belastbar und verlässlich berechnet werden. Dies bedeutet auch, dass nach Möglichkeit Transaktionsdaten - und wenn dies nicht möglich ist überprüfte Schätzungen - zu verwenden sind.

  • sicherzustellen, dass Benchmark-Kontributoren angemessene Daten zur Verfügung stellen und angemessenen Kontrollen unterliegen

Der Administrator wird einen Verhaltenskodex erstellen, der genau regelt, welche Pflichten und Aufgaben die Kontributoren bei der Bereitstellung von Benchmark-Eingabedaten haben. Dazu zählt auch die Pflicht zur Regelung von Interessenkonflikten.

  • für Verbraucher und Anleger, die Benchmarks nutzen, einen angemessenen Schutz sicherzustellen

Die vorgeschlagene Verordnung erhöht die Transparenz der zur Ermittlung der Benchmark herangezogenen Daten und der Art ihrer Ermittlung. Sie wird auch eine Erklärung vorschreiben, aus der hervorgeht, was mit der Benchmark gemessen werden soll und wo die Anfälligkeiten liegen. Darüber hinaus soll sie die Banken dazu verpflichten, bei Bedarf, wie bei der Ausarbeitung von Hypothekenkreditverträgen, die Eignung der Benchmark für Verbraucher zu bewerten.

  • die Beaufsichtigung und Kontinuität kritischer Benchmarks sicherzustellen

Kritische Benchmarks werden künftig unter Federführung der für den Benchmark-Administrator zuständigen Aufsichtsbehörde von Aufsichtskollegien beaufsichtigt, denen auch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) angehört. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Kollegiums wird die ESMA durch verbindliche Schlichtung eine Entscheidung herbeiführen können. Darüber hinaus werden für kritische Benchmarks noch weitere Zusatzanforderungen festgelegt, wozu auch die Befugnis der jeweils zuständigen Behörde zählt, Pflichtbeiträge zu verlangen.

Zentralbanken, die dem Europäischen System der Zentralbanken angehören, sind vom Anwendungsbereich ausgenommen, da sie bereits über Systeme verfügen, die die Einhaltung dieser Verordnung gewährleisten.

Linkhinweis:

EU-Kommission PM v. 18.9.2013
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