EU Ministerrat verabschiedet Richtlinie über Schadensersatzklagen bei Verstößen gegen das Kartellrecht
- Wenn Opfer Schadensersatz verlangen, können die nationalen Gerichte die Offenlegung von Beweismitteln durch Unternehmen anordnen. Dabei stellen sie die Verhältnismäßigkeit dieser Anordnungen sicher und sorgen für einen gebührenden Schutz vertraulicher Angaben.
- Die endgültige Feststellung einer Zuwiderhandlung durch eine nationale Wettbewerbsbehörde stellt vor den Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats einen Beweis für das Vorliegen dieser Zuwiderhandlung dar.
- Nachdem die entsprechende Entscheidung der Wettbewerbsbehörde rechtskräftig geworden ist, haben die Opfer mindestens ein Jahr lang Zeit, um ihre Schadensersatzforderung geltend zu machen.
- Hat ein Verstoß eine Preiserhöhung nach sich gezogen und wurde diese in der Vertriebskette "weitergegeben", steht dem Letztgeschädigten in der Kette Schadensersatz zu.
- Eine einvernehmliche Streitbeilegung (Vergleichsverfahren) zwischen Opfer und zuwiderhandelndem Unternehmen wird erleichtert, indem das Zusammenwirken mit Gerichtsverfahren klargestellt wird. Streitigkeiten können so rascher und kostengünstiger beigelegt werden.
Private Schadensersatzklagen und die öffentliche Durchsetzung des Kartellrechts durch die Wettbewerbsbehörden sind einander ergänzende Instrumente. Die Richtlinie soll das Zusammenspiel zwischen ihnen verbessern und dafür sorgen, dass Opfer in vollem Umfang entschädigt werden, gleichzeitig aber die zentrale Rolle der Wettbewerbsbehörden bei der Untersuchung und Ahndung von Verstößen erhalten bleibt. Die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Wettbewerbsbehörden im Rahmen sog. Kronzeugenprogramme spielt bei der Aufdeckung von Verstößen eine besonders wichtige Rolle. Die Richtlinie enthält deshalb Vorkehrungen, die gewährleisten sollen, dass die Erleichterung von Schadensersatzklagen nicht den Anreiz für Unternehmen verringert, mit den Wettbewerbsbehörden zusammenzuarbeiten.
Hintergrund:
Die Richtlinie beruht auf einem von der Kommission im Juni 2013 unterbreiteten Vorschlag an das EU-Parlament und den Rat. Nachdem die beiden anderen gesetzgebenden Organe den Vorschlag erörtert und Änderungen vorgeschlagen hatten, fanden ab Februar informelle Treffen zwischen den drei Organen statt, um zu einem politischen Kompromiss zu gelangen. Ende März einigten sich Vertreter des EU-Parlaments und der Regierungen der Mitgliedstaaten auf eine endgültige Kompromissfassung, die vom Parlament im April verabschiedet wurde. Die Richtlinie soll jetzt auf der Plenartagung des Parlaments Ende November verabschiedet werden. Anschließend wird sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, um sie umzusetzen.
Linkhinweis:
Auf den Webseiten der EU-Kommission finden Sie die Pressemitteilung mit zahlreichen weiterführenden Links hier.