10.03.2015

EU-Parlament beschließt transparentere Kreditkartengebühren

Das EU-Parlament hat am 10.3.2015 einheitliche EU-weite Vorschriften zur Deckelung von Kreditkartengebühren verabschiedet. Die Gebührenobergrenzen für Kartenzahlungen gelten für grenzübergreifende sowie inländische Zahlungen und sollen Einsparungen für den Verbraucher bringen.

Gebührentransparenz für grenzübergreifende sowie inländische Zahlungen
  • Obergrenze von 0,2 Prozent des Transaktionswerts für grenzüberschreitende Debitkartentransaktionen
  • Die Obergrenze von 0,2 Prozent wird auch bei inländischen Debitkarten-Zahlungen gelten, und zwar nach einer Übergangsperiode von fünf Jahren. Während dieser Zeit können "die Mitgliedstaaten eine Obergrenze von 0,2 Prozent des gewichteten durchschnittlichen jährlichen Transaktionswerts aller inländischen Transaktionen im Rahmen des betreffenden Kartensystems" in Anwendung bringen.
  • Bei kleinen inländischen Debitkartentransaktionen können die Mitgliedstaaten nach der Übergangsperiode von fünf Jahren auch eine feste Höchstgebühr von 0,05 € pro Zahlung erheben.
  • Bei Kreditkartentransaktionen darf die Gebühr höchstens 0,3 Prozent des Transaktionswerts betragen. Für inländische Kreditkartentransaktionen können die Mitgliedstaaten auch eine geringere Obergrenze festlegen.

Derzeit sind Einzelhändler oft gezwungen, alle Karten unter den Bedingungen der Zahlungsdienstleister anzunehmen. Nach den neuen Vorschriften steht es Einzelhändlern frei, nur diejenigen Karten eines Kartenzahlungssystems zu akzeptieren, für die die Gebührenobergrenzen gelten. In diesem Fall hat der Verbraucher zwar eine kleinere Auswahl an Zahlungsmöglichkeiten, doch sowohl Verbraucher als auch Einzelhändler können dann bei den Gebühren sparen.

Die neuen Vorschriften gelten allerdings nicht für sog. Drei-Parteien-Kartenzahlungssysteme wie Diners oder American Express (bei denen nur eine Bank einbezogen ist), wenn die betreffende Karten innerhalb desselben Systems sowohl ausgegeben als auch verarbeitet wird. Auch Firmenkarten, die nur für geschäftliche Zahlungen benutzt werden, sollen von den neuen Vorschriften ausgenommen werden.

Nach drei Jahren gelten die Vorschriften auch für Drei-Parteien-Systeme, die Lizenzen zur Ausgabe von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten an andere Zahlungsdienstleister vergeben und so die Regeln umgehen, indem sie in Wirklichkeit als Vier-Parteien-Systeme operieren. Die Gebührenobergrenzen gelten nicht für Barabhebungen an Geldautomaten.

Die nächsten Schritte
Stimmt das Parlament zu, muss der Rat die Vorschriften noch formell billigen, bevor sie sechs Monate nach Inkrafttreten wirksam werden können.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des EU-Parlaments finden Sie die ausführliche Pressemitteilung mit weiterführenden Links hier.

EU-Parlament PM vom 10.3.2015
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