24.01.2024

EuG bestätigt die Gültigkeit des Schutzes des LEGO-Spielbausteins

Geistiges Eigentum: Das Gericht der Europäischen Union (EuG) bestätigt die Gültigkeit des Schutzes des LEGO-Spielbausteins. Es wies die Klage der Gesellschaft Delta Sport Handelskontor ab, die den Schutz für den LEGO-Stein als Geschmacksmuster für nichtig erklären lassen wollte.

EuG v. 24.1.2024 - T-537/22
Der Sachverhalt:
Seit 2010 ist der Spielbaustein der dänischen Gesellschaft Lego in der Europäischen Union als Geschmacksmuster geschützt.

Im Jahr 2019 erklärte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auf Antrag der deutschen Gesellschaft Delta Sport Handelskontor diesen Schutz für den LEGO-Stein für nichtig. Das EUIPO vertrat die Ansicht, dass alle Erscheinungsmerkmale des LEGO-Steins ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt seien, die darin bestehe, den Zusammenbau mit anderen Bausteinen des Spiels und die Zerlegung zu ermöglichen.

Im Jahr 2021 hob das EuG die Entscheidung des EUIPO jedoch auf. Das EUIPO erließ daraufhin eine neue Entscheidung, mit der der Antrag von Delta Sport Handelskontor auf Nichtigerklärung zurückgewiesen wurde. Es vertrat die Ansicht, dass der Schutz für den LEGO-Stein nicht für nichtig zu erklären sei, da für diesen eine im Unionsrecht vorgesehene spezifische Ausnahme gelte, die den Schutz modularer Systeme ermögliche.

Im Jahr 2022 hat Delta Sport Handelskontor Klage beim EuG erhoben und beantragt, diese neue Entscheidung des EUIPO aufzuheben. Das EuG hat diese Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Ein Geschmacksmuster wird nur dann für nichtig erklärt, wenn alle seine Merkmale vom Schutz ausgenommen sind. Im vorliegenden Fall betreffen einige Argumente von Delta Sport Handelskontor nur ein einziges von mehreren vom EUIPO herangezogenen Merkmalen und werden daher als ins Leere gehend zurückgewiesen.

Delta Sport Handelskontor, die insoweit die Beweislast trägt, hat keine Nachweise dafür beigebracht, dass das Geschmacksmuster des Lego-Spielsteins bestimmte Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahme zum Schutz modularer Systeme, nämlich Neuheit und Eigenart, nicht erfüllt.

Mehr zum Thema:

Beratermodul Zeitschriften Wirtschaftsrecht:
Jetzt neu: Führende Zeitschriften zum Wirtschaftsrecht, Aktienrecht, Gesellschaftsrecht und Versicherungsrecht stehen hier zur Online-Recherche bereit. Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO bei ausgewählten Zeitschriften (GmbHR, ZIP, VersR). Wann immer es zeitlich passt: Für Fachanwälte bietet das Beratermodul Beiträge zum Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat. 4 Wochen gratis nutzen!
 
EuGH PM Nr. 15 vom 24.1.2024
Zurück