10.03.2017

EuGH bestätigt gegen Samsung verhängte Geldbußen wegen der Beteiligung am Bildröhren-Kartell

Der EuGH hat die Geldbußen, die gegen Samsung SDI und Samsung SDI (Malaysia) wegen ihrer Beteiligung an dem Kartell für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme verhängt wurden, bestätigt. Die festgesetzten Geldbußen waren auch der Höhe nach rechtmäßig.

EuGH 9.3.2017, C-615/15 P
Der Sachverhalt:
Die Kommission verhängte im Dezember 2012 Geldbußen i.H.v. insgesamt rd. 1,47 Mrd. € gegen sieben Unternehmen, die zwischen 1996/1997 und 2006 an einem bzw. an zwei separaten Kartellen auf dem Markt für Kathodenstrahlröhren (CRT) beteiligt waren. CRT sind luftleere Glasgehäuse, die eine Elektronenkanone und eine Fluoreszenz-Anzeige enthalten. Im maßgeblichen Zeitraum gab es zwei unterschiedliche Typen: Farbbildröhren für Computerbildschirme (colour display tubes - CDT) und Farbbildröhren für Fernsehgeräte (colour picture tubes - CPT). Es handelte sich um wesentliche Bestandteile zur Herstellung eines Computerbildschirms oder eines Farbfernsehgeräts, die in einer bestimmten Anzahl unterschiedlicher Abmessungen zur Verfügung standen.

Diese Typen von CRT waren Gegenstand zweier Zuwiderhandlungen, nämlich eines CDT-Kartells und eines CPT-Kartells. Die Kartelle bestanden im Wesentlichen aus Preisfestsetzungen, aus Markt- und Kundenaufteilungen sowie aus Produktionsbeschränkungen. Darüber hinaus tauschten die beteiligten Unternehmen regelmäßig vertrauliche Geschäftsinformationen aus. Samsung SDI beteiligte sich unmittelbar und über sein Tochterunternehmen Samsung SDI (Malaysia) an beiden Kartellen (Samsung SDI beteiligte sich an dem CPT-Kartell auch über eines seiner anderen Tochterunternehmen, die Samsung SDI Germany).

Die Kommission verhängte daher im Rahmen des CDT-Kartells gegen Samsung SDI und Samsung SDI (Malaysia) eine gesamtschuldnerische Geldbuße von rd. 70 Mio. €. Außerdem verhängte sie im Rahmen des CPT-Kartells gegen Samsung SDI, Samsung SDI (Malaysia) und Samsung SDI Germany eine gesamtschuldnerische Geldbuße von rd. 80 Mio. €. Die drei Gesellschaften erhoben Klage, die darauf gerichtet war, den Beschluss der Kommission zum Verstoß betreffend die CPT für nichtig zu erklären und ihre Geldbußen für die Verstöße betreffend die CPT und CDT herabzusetzen.

Das EuG wies die Klage ab und bestätigte damit die gegen die drei Gesellschaften verhängten Geldbußen. Das Rechtmittel der Samsung SDI und Samsung SDI (Malaysia) hatte vor dem EuGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Hinsichtlich des CPT-Kartells hat das EuG das Vorbringen von Samsung, dass die Warenverkäufe, die nicht Gegenstand des CPT-Kartells seien, von der Berechnung der Geldbuße hätten ausgenommen werden müssen, zutreffend zurückgewiesen. Alle CPT waren Gegenstand kollusiver Kontakte, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellen. Die verschiedenen fraglichen Handlungen stenden zueinander in einem Ergänzungsverhältnis und fügten sich somit in einen Gesamtplan ein, so dass die Kommission sie zu Recht als einheitliche Zuwiderhandlung einstufen durfte.

Samsung hat behauptet, gegenüber anderen Mitgliedern des Kartells benachteiligt worden zu sein, die bestimmten Strafen entgangen seien. Das EuG jedoch keinen Rechtsfehler bei der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung begangen. Ein Unternehmen, gegen das wegen seiner Beteiligung an einem Kartell eine Geldbuße verhängt wurde, kann insofern die Nichtigerklärung oder Herabsetzung dieser Geldbuße nicht mit der Begründung verlangen, dass ein anderer Beteiligter am selben Kartell nicht dafür bestraft worden sei, dass er in vollem Umfang oder teilweise an diesem Kartell beteiligt gewesen sei.

Im Hinblick auf das CDT-Kartell hat Samsung geltend gemacht, das EuG habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es den Wert der in Südkorea ausgehandelten Verkäufe, die im EWR ausgelieferte Waren umfassten, bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt habe. Nach den vom EuG getroffenen Feststellungen hatte der Ort der Lieferung eine tatsächliche Auswirkung auf die von Samsung erzielten Verkäufe. Auch wenn die Preise und Mengen der zu liefernden CDT in Südkorea verhandelt wurden, wurden die CDT nämlich unmittelbar von den Lagern Samsungs innerhalb des EWR an Lager von Samsung Electronics geliefert, die sich ebenfalls im EWR befanden. Das EuG hat demnach ohne Rechtsfehler festgestellt, dass zur Bestimmung der Höhe der im EWG getätigten Verkäufe die Gesamtheit der im EWR vorgenommenen Lieferungen zu berücksichtigen war, auch wenn die Aushandlung dieser Verkäufe außerhalb des EWG stattfand.

Bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels steht es dem EuGH im Übrigen hinsichtlich einer Herabsetzung der Geldbuße nicht zu, seine eigene Würdigung zur Höhe der verhängten Geldbußen an die Stelle der Würdigung des EuG setzen. Etwas anders gilt nur dann wenn der EuGH die Strafe für so unangemessenen und übermäßig hält, dass sie unverhältnismäßig ist. Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 27 vom 9.3.2017
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