EuGH Generalanwalt: Nationale Gesetze zum Verbot von Diensten wie UberPop nicht mitteilungspflichtig gegenüber EU-Kommission
Schlussantrag v. 4.7.2017, Rs C-320/16Das Unternehmen Uber France betreibt eine elektronische Plattform und ermöglicht darüber die Buchung von Personennahverkehrs-Dienstleistungen über eine Smartphone-App. Sowohl an einer Beförderung interessierte Kunden als auch Fahrdienste anbietende Privatleute können sich dort registrieren und werden im Einzelfall über die Plattform vermittelt.
Das Unternehmen wird in Frankreich strafrechtlich verfolgt, da die entgeltliche Beförderung von Personen ohne Anerkennung als Berufskraftfahrer nach französischem Recht rechtswidrig ist. Es trägt vor, die Strafnorm sei eine technische Vorschrift, die unmittelbar Auswirkungen auf einen Dienst der Informationsgesellschaft i.S.d. Richtlinie über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften habe. Gemäß der Richtlinie müssen Gesetzentwürfe der Mitgliedstaaten, die technische Vorschriften für Erzeugnisse und Dienstleistungen der Informationsgesellschaft beinhalten, zuvor der EU-Kommission angezeigt werden. Dies hätten die französischen Behörden vor Erlass der streitgegenständlichen Norm unterlassen, so dass sie gegenüber Uber France keine Anwendung finden könne.
Das mit der Sache befasste Regionalgericht Lille hat die Frage, ob in diesem Fall eine Mitteilungspflicht bestand, dem EuGH vorgelegt.
Der Vorschlag des EuGH-Generalanwalts:
Nach Ansicht des zuständigen Generalanwalts bestand keine Pflicht der französischen Behörden zur Mitteilung des Gesetzentwurfs, mit welchem Beförderungstätigkeiten wie die von Uber verboten wurden, an die Europäische Kommission.
Wie in der Rechtssache Uber Spanien ausgeführt, gehöre Uber bzw. der angebotene Dienst UberPop laut Generalanwalt Szpunar zum Verkehrssektor und falle daher nicht unter die betreffende Richtlinie.
Sollte der EuGH den Dienst UberPop als einen Dienst der Informationsgesellschaft ansehen und die Richtlinie anwendbar sein, sei die französische Strafnorm, die die von Uber angebotene Vermittlungstätigkeit ahnde, jedenfalls keine "technische" Vorschrift i.S.d. Richtlinie. Da nur vor dem Erlass technischer Vorschriften eine Mitteilung an die EU-Kommission erforderlich sei, hätte es daher auch nach dieser Auslegung keiner Vorlage bedurft.
Mit technischen Vorschriften i.S.d. Richtlinie seien nur solche gemeint, die gezielt den Zugang zu oder das Betreiben von Aktivitäten durch Dienste der Informationsgesellschaft regeln. Betrifft eine Vorschrift einen solchen Dienst nur indirekt oder als Nebeneffekt, sei sie von der Mitteilungspflicht nicht erfasst. So läge es auch im Hinblick auf die französische Strafnorm, denn sie ziele gerade nicht speziell auf einen Dienst der Informationsgesellschaft (hier die Zusammenführung von Anbietern und Kunden auf elektronischem Weg), sondern auf die effektive Durchsetzung der Vorschriften über Verkehrsdienstleistungen und deren Rechtmäßigkeit.
Linkhinweise:
Die Pressemitteilung zu den Schlussanträgen des Generalanwalts ist auf den Webseiten des EuGH veröffentlicht. Um direkt zur Pressemitteilung zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
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