27.02.2018

EuGH soll Pflichten von Webmail-Anbietern klären

Das OVG Münster hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob E-Mail-Dienste, die über das offene Internet erbracht werden, ohne den Kunden selbst einen Internetzugang zu vermitteln (sog. Webmail-Dienste), Telekommunikationsdienste sind und damit den entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen unterliegen. Das hat das OVG auf eine Klage des US-amerikanischen Unternehmens Google in einem Musterprozess entschieden.

OVG Münster 26.2.2018, 13 A 17/16
Der Sachverhalt:
Dem Verfahren liegt ein bereits seit mehreren Jahren geführter Rechtsstreit zwischen der für die Aufsicht über den Telekommunikationsmarkt in Deutschland zuständigen beklagten Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn und des klagenden US-amerikanischen Unternehmens Google zugrunde. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der von der Klägerin betriebene E-Mail-Dienst Gmail (früher: Google Mail) ein Telekommunikationsdienst i.S.d. TKG ist. Google unterliege daher den dort für Anbieter von solchen Diensten geregelten Pflichten, etwa den Anforderungen des Datenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit. Mit Bescheiden aus Juli 2012 und Dezember 2014 hatte die Beklagte die Klägerin verpflichtet, Gmail bei ihr als Telekommunikationsdienst anzumelden.

Nach der zwischen den Beteiligten im Streit stehenden gesetzlichen Definition im TKG sind Telekommunikationsdienste in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass diese Bestimmung für Webmail-Dienste wie Gmail nicht einschlägig ist, weil sie sich das Internet als bestehendes Telekommunikationsnetz zu Eigen machen, ohne es selbst zu betreiben, den Nutzern den Zugang hierzu zu vermitteln oder die Datenübertragung auf sonstige Weise zu kontrollieren. Außerdem würden Webmail-Dienste wie Gmail für die Nutzer vielfach kostenlos erbracht.

Das VG wies die Klage ab. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das OVG setzte das Verfahren nun aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Die Gründe:
Da die gesetzliche Definition im TKG auf eine annähernd gleichlautende Bestimmung in der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste zurückgeht, kommt es bei der Entscheidung über die Berufung maßgeblich auf die Vorgaben des europäischen Rechts an. Der EuGH muss klären, ob auch internetbasierte E-Mail-Dienste, die über das offene Internet bereitgestellt werden und selbst keinen Internetzugang vermitteln, als Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze von der Richtlinie erfasst werden. Ferner muss die Frage beantwortet werden, wie das Merkmal "gewöhnlich gegen Entgelt erbracht" auszulegen ist.

OVG Münster PM vom 26.2.2018
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