13.08.2018

EuGH-Vorlage: Anforderungen an die Gewährung des Zugangs zu Kfz-Daten für unabhängige Marktteilnehmer

Dem EuGH werden zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 S. 1 EG Nr. 715/2007 die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der Hersteller die Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form bereitzustellen hat und ob eine Diskriminierung der unabhängigen Marktteilnehmer vorliegt, wenn ein Hersteller durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Original-Ersatzteilen eröffnet.

BGH 21.6.2018, I ZR 40/17
Der Sachverhalt:

Der Kläger ist ein Branchenverband des Großhandels für Kraftfahrzeugteile. Die Beklagte ist ein Kraftfahrzeughersteller. Die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge erhalten eine Fahrzeugidentifikationsnummer. In einer Datenbank sind unter der Fahrzeugidentifikationsnummer die im betreffenden Fahrzeug verbauten Komponenten gespeichert. Nutzer können über ein Internetportal (K. Global Service Way) gegen Entgelt die zu der jeweiligen Fahrzeugidentifikationsnummer gespeicherten Daten einsehen. Der Lesezugriff wird sowohl mit der Beklagten vertraglich verbundenen Reparaturbetrieben als auch unabhängigen Marktteilnehmern gewährt. Werkstätten können auf diese Weise ermitteln, welche Originalersatzteile sie für eine Reparatur benötigen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte einen über einen bloßen Lesezugriff hinaus gehenden elektronischen Zugriff auf den Datenbestand gewähren müsse, damit die Daten von freien Ersatzteilherstellern verarbeitet und Reparaturbetrieben alternative Teilelisten zur Verfügung gestellt werden können. Er beantragte daher, die Beklagte zu verurteilen, die Daten in elektronischer Form zum Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung auf Anfrage gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen.

Die Klage hatte zunächst vor dem LG Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten wies das OLG die Klage jedoch ab. Der mit der Revision befasst BGH setzte das Verfahren aus und ersuchte den EuGH um Fragen zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1 S. 1 der Verordnung EG Nr. 715/2007 vom 20.6.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge.

Die Gründe:

Die Klage ist begründet, wenn die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG aF/§ 3a UWG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EG Nr. 715/2007 vorliegen. Der Erfolg der Revision der Klägerin hängt daher von der Auslegung des Art. 6 Abs. 1 S. 1 EG Nr. 715/2007 über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen ab. Er hängt von der Frage ab, ob Art. 6 Abs. 1 S. 1 der Verordnung dahingehend auszulegen ist, dass der Hersteller die nach dieser Vorschrift unabhängigen Marktteilnehmern zu gewährenden Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form bereitstellen muss.

Fraglich ist, ob die von der Beklagten gewählte Art der Informationsbereitstellung Art. 6 Abs. 1 S. 1 der Verordnung entspricht, insbesondere, ob die Beklagte mithilfe eines standardisierten Formats uneingeschränkten Zugang gewährt. Ein standardisiertes Format ist eine einheitliche strukturierte Aufbereitung. Informationen können aber auch  auf einer Internetseite einheitlich strukturiert aufbereitet sein, auch wenn sie der elektronischen Weiterverarbeitung nicht zugänglich sind. Im Streitfall dürfte daher das Erfordernis des standardisierten Formats erfüllt sein. Erwägungsgrund 8 S. 1 der Verordnung und Erwägungsgrund 12 der Verordnung Nr. 566/2011 geben im Hinblick auf das Erfordernis der elektronischen Weiterverarbeitbarkeit keinen eindeutigen Hinweis, denn diesen Erwägungsgründen ist nur zu entnehmen. Dass sich die Pflicht des Herstellers nicht auf Reparaturbetriebe beschränkt, sondern auch auf Wartungsinformationsdienste.

Ziffer 2.1 Abs. 2 des Anhangs XIV der Verordnung Nr. 692/2008 ist ebenfalls keine dahingehende Pflicht der Beklagten zu entnehmen. Daraus, dass die Informationen in einer Datenbank bereitzustellen sind, kann nicht geschlossen werden, dass der bloße Lesezugriff auf eine Datenbank nicht ausreicht.

Gegen eine Verpflichtung der Hersteller, die Informationen in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung zu stellen, spricht der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte von Ziffer 2.1 Abs. 1 S. 1 und 4 des Anhangs XIV der Verordnung Nr. 692/2008, denn dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass Informationen so bereitzustellen sind, dass sie angezeigt, gedruckt und nicht reproduziert werden können. Fehlt es daher - wie hier - an einer eindeutigen Regelung zur Art und Weise der Informationsbereitstellung, so bestehen hinreichende Auslegungszweifel, die eine Klärung durch den EuGH erfordern.

Ferner hängt der Erfolg von der Reichweite des in dieser Vorschrift geregelten Diskriminierungsverbots ab. Es ist nicht hinreichend klar, ob Art. 6 Abs. 1 S. 1 der Verordnung auch eine Benachteiligung unabhängiger Marktteilnehmergegenüber autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben verbietet die daraus resultiert, dass der Hersteller durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Original-Ersatzteilen eröffnet. Nach Auffassung des BGH dürfte sich das Diskriminierungsverbot allerdings in der Gewährleistung des gleichen Zugangs an Informationen wie autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben erschöpfen. Es dürfte sich dabei um eine neutrale Maßnahme der Vertriebsorganisation handeln.

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