25.03.2015

EuGH-Vorlage: Apothekenrabatte bei Versand aus dem Ausland zulässig?

Zwar sind auch Apotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU, die verschreibungspflichtige Medikamente im Wege des Versandhandels an Endverbraucher nach Deutschland abgeben, aufgrund des AMG an die festgesetzten einheitlichen Abgabepreise gebunden, weshalb Rabatte unzulässig sind. Weil die EU-Kommission jedoch der Ansicht ist, dass die Preisbindung eine Behinderung des freien Warenverkehrs innerhalb der EU darstelle, hat das OLG Düsseldorf nun den EuGH angerufen.

OLG Düsseldorf 24.3.2015, I - 20 U 149/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Verein "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V." in Bad Homburg. Beklagte ist die "Deutsche Parkinson Vereinigung e.V." in Neuss. Letzterer bewirbt gegenüber seinen Mitgliedern ein Bonussystem der niederländischen Versandapotheke DocMorris N.V. Sofern bestimmte rezeptpflichtige Parkinson-Medikamente bei DocMorris in den Niederlanden bestellt und nach Deutschland versandt werden, erhalten Neukunden einen einmaligen Betrag i.H.v. 5 € und auch bei Folgebestellungen pro Rezept einen Bonus i.H.v. 2,50 €. Außerdem erhalten Kunden einen Bonus i.H.v. 0,5% des Medikamentenwertes.

Der Kläger war der Ansicht, das Rabattsystem verstoße gegen § 78 Abs. 1 AMG. Der Verein verlangte die Unterlassung der Werbung für das Rabattsystem von DocMorris. Das LG gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten setzte das OLG nun das Verfahren aus und legte die Sache dem EuGH mit Fragen zur Vereinbarkeit der Preisbindungsklauseln im deutschen Arzneimittelgesetz (AMG) mit europäischem Recht zur Vorabentscheidung vor.

Die Gründe:
Zwar sind Apotheken in Deutschland bei der Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente aufgrund des AMG an die festgesetzten einheitlichen Abgabepreise gebunden und Rabatte sind unzulässig. Für Apotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU, die verschreibungspflichtige Medikamente im Wege des Versandhandels an Endverbraucher nach Deutschland abgeben, gilt das Rabattverbot gleichermaßen.

Diese bereits streitige Frage haben sowohl der gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte als auch des BGH entsprechend entschieden und die Regelungen im AMG als mit dem Recht der EU für vereinbar erklärt. Der Gesetzgeber hat zudem durch die Neufassung des § 78 AMG zwischenzeitlich dieses Rabattverbot auch für ausländische Apotheken ausdrücklich normiert (s. § 78 Abs. 1 S. 4 AMG n.F.).

Allerdings hat die EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen dieser Preisbindungsregelungen ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die Kommission ist der Ansicht, die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln stelle eine Behinderung des freien Warenverkehrs innerhalb der EU i.S.d. Art. 34 AEUV dar. Die Regelungen seien auch nicht durch Gründe i.S.d. Art. 36 AEUV gerechtfertigt, insbesondere sei diese Vorschrift nicht zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung (hier durch Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Präsenz stationärer Apotheken) notwendig.

Im Hinblick auf die Einwände der Kommission hielt der Senat eine Vorlage an den EuGH für angezeigt.

OLG Düsseldorf PM v. 24.3.2015
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