EuGH-Vorlage: Europarechtliche Zweifel an den Voraussetzungen für die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Streubesitzdividenden
FG Köln v. 20.5.2020 - 2 K 283/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft, die zu weniger als 6 % an einer deutschen Tochtergesellschaft beteiligt war. Hundertprozentiger Anteilseigner der Klägerin war eine börsennotierte ausländische Kapitalgesellschaft. Die Klägerin hatte von ihrer Tochtergesellschaft Gewinnausschüttungen erhalten, für die Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt wurden.
Das Bundeszentralamt für Steuern gewährte der Klägerin nur eine anteilige Erstattung der Kapitalertragsteuer gem. § 50d Abs. 1 EStG i.V.m. dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen. Die darüber hinausgehende Erstattung der Kapitalertragsteuer lehnte es mit der Begründung ab, dass die Klägerin die hierfür gem. § 32 Abs. 5 KStG erforderlichen Nachweise nicht erbracht habe. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.
Das FG setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Die Gründe:
§ 32 Abs. 5 S. 2 Nr. 5 KStG setzt für die weitergehende Erstattung der Kapitalertragsteuer u.a. voraus, dass die Steuer nicht beim Gläubiger oder einem unmittelbar oder mittelbar am Gläubiger beteiligten Anteilseigner angerechnet oder als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten abgezogen werden kann; die Möglichkeit eines Anrechnungsvortrags steht der Anrechnung gleich.
Nach § 32 Abs. 5 S. 5 KStG muss die ausländische Steuerbehörde zudem bescheinigen, dass die deutsche Kapitalertragsteuer nicht angerechnet, nicht abgezogen oder nicht vorgetragen werden kann und inwieweit eine Anrechnung, ein Abzug oder Vortrag auch tatsächlich nicht erfolgt ist.
Der Senat bezweifelt, ob die in § 32 Abs. 5 S. 2 Nr. 5 und Satz 5 KStG aufgestellten Anforderungen mit dem Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1, 65 AEUV, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie dem Prinzip des "effet utile" (praktische Wirksamkeit von Europarecht) vereinbar sind. Das Verfahren war daher auszusetzen und der EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zur Klärung anzurufen.
FG Köln PM vom 17.11.2020
Die Klägerin ist eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft, die zu weniger als 6 % an einer deutschen Tochtergesellschaft beteiligt war. Hundertprozentiger Anteilseigner der Klägerin war eine börsennotierte ausländische Kapitalgesellschaft. Die Klägerin hatte von ihrer Tochtergesellschaft Gewinnausschüttungen erhalten, für die Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt wurden.
Das Bundeszentralamt für Steuern gewährte der Klägerin nur eine anteilige Erstattung der Kapitalertragsteuer gem. § 50d Abs. 1 EStG i.V.m. dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen. Die darüber hinausgehende Erstattung der Kapitalertragsteuer lehnte es mit der Begründung ab, dass die Klägerin die hierfür gem. § 32 Abs. 5 KStG erforderlichen Nachweise nicht erbracht habe. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.
Das FG setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Die Gründe:
§ 32 Abs. 5 S. 2 Nr. 5 KStG setzt für die weitergehende Erstattung der Kapitalertragsteuer u.a. voraus, dass die Steuer nicht beim Gläubiger oder einem unmittelbar oder mittelbar am Gläubiger beteiligten Anteilseigner angerechnet oder als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten abgezogen werden kann; die Möglichkeit eines Anrechnungsvortrags steht der Anrechnung gleich.
Nach § 32 Abs. 5 S. 5 KStG muss die ausländische Steuerbehörde zudem bescheinigen, dass die deutsche Kapitalertragsteuer nicht angerechnet, nicht abgezogen oder nicht vorgetragen werden kann und inwieweit eine Anrechnung, ein Abzug oder Vortrag auch tatsächlich nicht erfolgt ist.
Der Senat bezweifelt, ob die in § 32 Abs. 5 S. 2 Nr. 5 und Satz 5 KStG aufgestellten Anforderungen mit dem Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1, 65 AEUV, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie dem Prinzip des "effet utile" (praktische Wirksamkeit von Europarecht) vereinbar sind. Das Verfahren war daher auszusetzen und der EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zur Klärung anzurufen.