EuGH-Vorlage im Rechtsstreit gegen Google wegen Leistungsschutzrechten
LG Berlin 8.5.2017, 16 O 546/15Die klagende Verwertungsgesellschaft, die Leistungsschutzrechte für Presseverleger wahrnimmt, wendet sich mit ihrer Klage gegen die beklagte Google Inc. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihr dadurch zum Schadensersatz verpflichtet sei, dass es über die Online-Angebote "Google Suche" Textausschnitte, Bilder etc. aus Presseerzeugnissen in einer Ergebnisliste anzeigt.
Bei der Suche über Google erscheint nach Eingabe des Suchwortes und Auslösung der Suchfunktion u.a. ein kurzer Text oder Textausschnitt (Snippet); wird die Funktion "Bildersuche" genutzt, erscheinen Bilder, die auf andere Internetseiten verweisen. Durch diese Arten der Vorschau soll dem Nutzer ermöglicht werden, die Relevanz der angezeigten Internetseiten für sein konkretes Informationsbedürfnis abzuschätzen. In Bezug auf die von der Beklagten ebenfalls angebotenen Dienste "news.google.de" oder "news.google.com" werden Nachrichten in der Art eines Magazins aus einem beschränkten Kreis von Nachrichtenquellen anzeigt. Hier besteht der sog. "Snippet" aus einer Kurzzusammenfassung der Website, vielfach unter Verwendung der einleitenden Sätze.
Aufgrund dieser Nutzung der "Snippets" verlangt die Klägerin weiterhin von Google Auskunft über die Höhe der Werbeanzeigen Dritter auf eigenen oder fremden Internetseiten und den sich aus der Auskunft ergebenden Schadensersatz; diese Werbeanzeigen vermittelt Google kostenpflichtig über weitere Dienste. Die Klägerin beruft sich im Rechtlichen auf das seit August 2013 geltende Leistungsschutzrecht, §§ 87f-87h UrhG. Der deutsche Gesetzgeber hat kein Notifizierungsverfahren vor dem EuGH für diese Normen veranlasst. Der Begriff der Notifizierung beschreibt ein Verfahren, in dem die EU-Mitgliedstaaten die EU-Kommission, teilweise auch die anderen Mitgliedstaaten, über ein Gesetz informieren und teilweise auch Gelegenheit zur Überprüfung geben müssen, bevor das Gesetz im eigenen Staat wirksam wird.
Das LG hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zwei Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Gründe:
Es ist davon auszugehen, dass die Klage teilweise begründet wäre, wenn die Vorschriften des UrhG anwendbar sind. Das ist aufgrund der Rechtsprechung des EuGH jedoch nur dann der Fall, wenn ein Notifizierungsverfahren durchgeführt worden ist. Das LG konnte diese Entscheidung nicht selbst treffen, so dass dem EuGH die entsprechenden Rechtsfragen vorzulegen waren.
Maßgeblich ist die Richtlinie 98/34/EG. Anbieter von Suchmaschinen erbringen eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft i.S.d. Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie, und zwar im Fernabsatz, da die Vertragspartner nicht gleichzeitig physisch anwesend sind. Die Regelung in Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie richtet sich u.a. an Anbieter von Suchmaschinen und Anbieter von Diensten, die Inhalte von Webseiten entsprechend aufbereiten wie z.B. "Google News".
Nur wenn die Regelung sich reflexartig, also i.S.v. zufällig, auf die vorgenannten Suchmaschinenanbieter auswirkt, würde sie nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Davon ist jedoch nicht auszugehen. Daher ist weiterhin zu klären, ob es sich bei den Leistungsschutzrechten um "technische" Vorschriften i.S.v. Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie handelt. Nach Auffassung des LG sind alle Normen umfasst, die sich auf diese Dienste rechtlich oder faktisch auswirken.
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