27.04.2017

EuGH-Vorlage: In welcher Währung sind Flugpreise im Internet anzugeben?

Der BGH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein in Deutschland ansässiges Luftverkehrsunternehmen seine Preise für Flüge mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat der EU im Internet statt in Euro in der dort geltenden Landeswährung angeben darf. In welchem Sinn der Begriff "Landeswährung" in Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 beim Werben für Flugdienste und Anbieten von Flugdiensten unter einer Internetadresse mit einer auf einen bestimmten Mitgliedstaat hinweisenden Top-Level-Domain durch ein in der EU niedergelassenes Luftfahrtunternehmen auszulegen ist, ist insoweit zweifelhaft.

BGH 27.4.2017, I ZR 209/15
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist eine deutsche Fluggesellschaft. Auf ihrer Internetseite war bei der Buchung eines Flugs von London-Stansted nach Stuttgart am 1.9.2014 eine Flugverbindung angezeigt, deren Entgelt in britischen Pfund (GBP) angegeben war. Die im Anschluss an die Buchung erstellte Rechnung wies den Flugpreis und weitere Kosten ebenfalls in GBP aus. Die klagende Verbraucherzentrale ist der Ansicht, der Preis des Fluges wäre in Euro auszuweisen gewesen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das LG gab der Klage antragsgemäß statt; das OLG wies sie ab. Die Sache sei nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft zu beurteilen. Deren Art. 23 Abs. 1 S. schreibe nicht vor, in welcher Währung der Endpreis auszuweisen sei. Die Bestimmung des Art. 2 Nr. 18 der Verordnung verpflichte Luftfahrtunternehmen nicht dazu, den Flugpreis in der Währung des Landes ihres Sitzes auszuweisen. Die Klägerin verfolgt ihren Klageantrag mit ihrer Revision weiter.

Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Gründe:
Der BGH möchte vom EuGH wissen, ob die nach Art. 23 Abs. 1 S. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auszuweisenden Flugpreise, soweit sie nicht in Euro ausgedrückt werden, in einer bestimmten und - wenn ja - in welcher Währung anzugeben sind.

In welchem Sinn der Begriff "Landeswährung" in Art. 2 Nr. 18 der Verordnung beim Werben für Flugdienste und Anbieten von Flugdiensten unter einer Internetadresse mit einer auf einen bestimmten Mitgliedstaat hinweisenden Top-Level-Domain durch ein in der EU niedergelassenes Luftfahrtunternehmen auszulegen ist, ist zweifelhaft. Art. 2 Nr. 18 und Art. 23 Abs. 1 S. 2 und 3 der Verordnung ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob das inländische Luftfahrtunternehmen die Preise für eine Flugreise von einem anderen Mitgliedstaat in dessen Währung angeben darf.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 55 vom 27.4.2017
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