EuGH-Vorlage: Irreführung durch Angabe des Ursprungslandes Deutschland bei Kultur-Champignons?
BGH 21.9.2017, I ZR 74/16Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte produziert und vertreibt Kulturchampignons mit der Angabe "Ursprung: Deutschland".
Der Herstellungsprozess der Champignons erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst werden für die Dauer von 7 bis 11 Tagen die Rohsubstanzen für den Kompost in Belgien und den Niederlanden verschnitten und vermischt. Dann erfolgt die über 5 bis 6 Tage andauernde Pasteurisierung und Aufbereitung des Komposts in den Niederlanden. Im dritten Herstellungsschritt wird über die Dauer von 15 Tagen in den Niederlanden das Myzel (Pilzsporen) in den Kompost injiziert. Im vierten Abschnitt wird in den Niederlanden die Fruchtkörperbildung auf einer Torf- und Kalkschicht in Kulturkisten initiiert, wobei die Pilze nach 10 bis 11 Tagen bis zu 3 mm gewachsen sind. Die Kulturkisten werden nach etwa 15 Tagen nach Deutschland transportiert, wo im Betrieb der Beklagten nach etwa 1 bis 5 Tagen die erste Ernte und nach etwa 10 bis 15 Tagen die zweite Ernte der Champignons erfolgt.
Die Klägerin hält die Herkunftsbezeichnung der Pilze "Ursprung: Deutschland" ohne zusätzliche Hinweise für irreführend und hat die Beklagte im Dezember 2013 vorgerichtlich abgemahnt. Sie beantragte, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Kulturchampignons mit der Angabe "Ursprung: Deutschland" anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben.
Die Unterlassungsklage blieb vor dem LG und dem OLG erfolglos. Auf die Revision der Klägerin hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung des Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, des Art. 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) und des Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex) sowie des Art. 2 Abs. 1a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG und des Art. 7 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) vorgelegt.
Gründe:
Die Revision hat Erfolg, wenn die von der Beklagten verwendete Ursprungsbezeichnung ungeachtet ihres verpflichtenden Charakters gem. Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gegen das Irreführungsverbot gem. des Art. 2 Abs. 1a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG und Art. 7 Abs. 1a LMIV verstößt.
Dem EuGH werden deshalb folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist für die Bestimmung des Begriffs des Ursprungslands gem. Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf die Begriffsbestimmungen in Art. 23 ff. Zollkodex und Art. 60 Unionszollkodex abzustellen?
2. Haben Kulturchampignons, die im Inland geerntet werden, gem. Art. 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 einen inländischen Ursprung, wenn wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedstaaten der EU Union erfolgt und die Kulturchampignons erst drei oder weniger Tage vor der ersten Ernte ins Inland verbracht wurden?
3. Ist das Irreführungsverbot des Art. 2 Abs. 1a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG und des Art. 7 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 auf die nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschriebene Ursprungsangabe anzuwenden?
4. Dürfen der nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschriebenen Ursprungsangabe aufklärende Zusätze hinzugefügt werden, um einer nach Art. 2 Abs. 1a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG sowie Art. 7 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verbotenen Irreführung entgegenzuwirken?
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