17.10.2013

EuGH-Vorlage: Müssen Banken bei Markenfälschungen Auskünfte über Kontodaten erteilen?

Darf ein Bankinstitut eine Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Hinweis auf das Bankgeheimnis verweigern, wenn über das Konto die Zahlung des Kaufpreises für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt wurde? Mit dieser Frage musste sich der BGH auseinandersetzen und hat die Sache im Hinblick auf Art. 8 Abs. 3e der Richtlinie 2004/48/EG, der den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen und die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat, zur Vorabentscheidung an den EuGH weitergeleitet.

BGH 17.10.2013, I ZR 51/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb von Davidoff-Parfüms. Im Januar 2011 hatte ein Verkäufer auf der Internetplattform eBay ein Parfüm unter der Marke "Davidoff Hot Water" angeboten. Dabei handelte es sich um eine Produktfälschung. Als Konto, auf das die Zahlung des Kaufpreises erfolgen sollte, war bei eBay ein bei der beklagten Sparkasse geführtes Konto angegeben.

Die Klägerin ersteigerte das Parfüm und zahlte den Kaufpreis auf das angegebene Konto. Nach Darstellung der Klägerin konnte sie nicht in Erfahrung bringen, wer Verkäufer des gefälschten Parfüms war. Sie forderte deshalb die beklagte Sparkasse nach § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG auf, Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Kontos zu geben. Diese weigerte sich allerdings und verwies auf das Bankgeheimnis.

Das LG gab der Klage auf Auskunft statt; das OLG wies sie ab. Es war der Ansicht, Kreditinstitute hätten gegenüber einem Markeninhaber ein Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich personenbezogener Daten solcher Kunden, über deren Konto der gewerbliche Verkauf von offensichtlich gefälschter Ware abgewickelt wurde. Die Regelungen in §§ 19 Abs. 2 MarkenG; 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO seien mit der Richtlinie 2004/48/EG vereinbar.

Auf die Revision der Klägerin setzte der BGH das Verfahren aus und legte die Sache dem EuGH mit der Frage zur Entscheidung vor, ob ein Bankinstitut eine Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Hinweis auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn über das Konto die Zahlung des Kaufpreises für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt wurde.

Die Gründe:
Möglicherweise hat das Interesse an einer effektiven Verfolgung einer Schutzrechtsverletzung Vorrang vor dem Interesse der Bank, die Identität des Kontoinhabers geheim zu halten.

Der Vertrieb des gefälschten Parfüms stellte eine offensichtliche Rechtsverletzung dar. Die beklagte Sparkasse erbrachte durch die Führung des Girokontos, über das der Verkäufer den Zahlungsverkehr abgewickelt hatte, auch eine für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzte Dienstleistung in gewerblichem Ausmaß. Infolgedessen lagen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG an sich vor.

Allerdings braucht die Beklagte die begehrte Auskunft nicht zu erteilen, wenn sie nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Verweigerung des Zeugnisses im Prozess berechtigt ist. Da § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG Art. 8 Abs. 3c der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umsetzt, muss das Recht zur Verweigerung der Auskunft durch die Richtlinie gedeckt sein. In Betracht kommt insoweit Art. 8 Abs. 3e der Richtlinie, der den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen und die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat.

Im vorliegenden Fall stellte sich nun die Frage, ob die Kontodaten, über die die Klägerin von der Sparkasse Auskunft verlangte, Art. 8 Abs. 3e der Richtlinie unterfielen und - wenn dies der Fall gewesen sein sollte - ob gleichwohl im Interesse der effektiven Verfolgung von Markenverletzungen die Beklagte Auskunft über die Kontodaten geben muss. Da die Frage die Auslegung von Unionsrecht betrifft, wurde sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 173 vom 17.10.2013
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