30.03.2017

EuGH-Vorlage zur Frage des öffentlichen Zugänglichmachens i.S.d. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG

Der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Dem EuGH wir die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zugänglichmachen i.S.d. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird?

BGH 23.2.2017, I ZR 267/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist von Beruf Fotograf. Die am Rechtsstreit nicht mehr beteiligte Stadt W., ist Trägerin der Gesamtschule W. Der Beklagte, das Land N., übt die Schulaufsicht über die Gesamtschule aus und ist Dienstherr oder Arbeitgeber der dort beschäftigten Lehrkräfte. Seit März 2009 war auf der Internetseite der Gesamtschule ein im Rahmen einer Spanisch-Arbeitsgemeinschaft der Schule erstelltes Schülerreferat abrufbar, das eine Fotografie der spanischen Stadt Cordoba enthielt. Unter der Fotografie befand sich ein Hinweis auf die Internetseite eines Online-Reisemagazins.

Der Kläger machte geltend, die Fotografie selbst angefertigt und lediglich den Betreibern des Online-Reisemagazin-Portals ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt zu haben. Er beanstandete die Einstellung der Fotografie auf der Internetseite der Schule als Verletzung des ihm zustehenden urheberrechtlichen Vervielfältigungsrechtes und des Rechtes der öffentlichen Zugänglichmachung. Der Kläger beantragte zuletzt, dem Beklagten zu verbieten, das Foto (Cordoba) zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, hilfsweise, Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, es zum Zwecke des Einstellens ins Internet zu vervielfältigen. Außerdem nahm der Kläger den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 400 € in Anspruch.

Das LG hat den Beklagten zur Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 300 € verurteilt. Das Berufungsgericht hat ihn Beklagten entsprechend dem Hauptantrag des Klägers unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt. Auf die Revision des Beklagten hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zugänglichmachen i.S.d. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird?

Gründe:
Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe i.S.d. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG umfasst nur die Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, die nicht an dem Ort anwesend ist, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt. Nicht erfasst sind daher direkte Aufführungen und Darbietungen von Werken vor einer Öffentlichkeit, die sich in unmittelbarem körperlichen Kontakt mit der Person befindet, die dieses Werk aufführt oder darbietet.

Bei der hier in Rede stehenden Wiedergabe der Fotografie auf der Internetseite der Schule hat kein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen den ein Werk aufführenden oder darbietenden Personen und einer durch diese Wiedergabe erreichten Öffentlichkeit bestanden. Es hat daher eine Wiedergabe an eine Öffentlichkeit vorgelegen, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung genommen hat, nicht anwesend gewesen ist. Eine solche Wiedergabe fällt in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG.

Der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden.

Der Senat geht davon aus, dass eine Handlung der Wiedergabe i.S.d. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt. Es liegt auch eine Öffentlichkeit der Wiedergabe i.S. der Richtlinie 2001/29/EG vor. Dafür ist es nicht von entscheidender Bedeutung, dass die Fotografie des Klägers durch das Einstellen auf der Internetseite der Schule nicht zu Erwerbszwecken genutzt wurde. Der gewerbliche Charakter der Verbreitung eines geschützten Werkes ist für die Einstufung einer solchen Verbreitung als "öffentliche Wiedergabe" zwar - u.a. zur Bestimmung der Höhe einer möglichen Vergütung für diese Verbreitung. Letztlich lässt sich die Vorlagefrage aber auch unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe nicht zweifelsfrei beantworten.

Linkhinweise:

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