EuGH-Vorlage zur Vereinbarkeit der Vorschrift des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. mit der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung/EWG
BGH 28.3.2012, IV ZR 76/11Der klagende Versicherungsnehmer begehrt Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus einer Rentenversicherung nach einem Widerspruch gem. § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhielt der Kläger mit Übersendung des Versicherungsscheins. Dabei wurde er nicht in drucktechnisch hervorgehobener Form über sein Widerspruchsrecht belehrt. Den Widerspruch erklärte der Kläger erst nach Ablauf der in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. festgelegten Jahresfrist.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Der Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages sei gem. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. verfristet. Der BGH setzte das Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH in diesem Zusammenhang eine Frage zur Vorabentscheidung vor.
Die Gründe:
Der BGH hat dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 15 Abs. 1 S. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. entgegensteht, nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist.
Vergleichbare Verfahren wurden im Hinblick auf die Vorlage analog § 148 ZPO ausgesetzt.
Linkhinweis:
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