30.04.2019

Eurosolid: Finanzierende Stuttgarter Lebensversicherung a.G. hätte Anleger über Risiken aufklären müssen

Die finanzierende Stuttgarter Lebensversicherung a.G. in Sachen Eurosolid war nicht als reine Darlehensgeberin aufgetreten, sondern hatte für das Anlagekonzept Werbung gemacht und den Eindruck erweckt, dieses auch geprüft zu haben. Das hat zur Folge, dass sie die Anleger über die Risiken der Geldanlage hätte aufklären, insbesondere hätte darauf hinweisen müssen, dass das ganze Konzept von unüberprüften und tatsächlich technisch unzutreffenden Angaben der Eurosolid Energy GmbH & Co. KG bezüglich der erreichbaren Stromerträge abhing.

OLG Stuttgart v. 30.4.2019 - 6 U 173/18 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger wollten sich im Wege der Anfechtung, der Geltendmachung von Schadenersatz und durch Widerruf vom finanzierten Kauf von Photovoltaikanlagen lösen. Sie richteten ihre Ansprüche gegen die inzwischen insolvente Eurosolid Energy GmbH & Co. KG und gegen die finanzierende Stuttgarter Lebensversicherung a.G. Die Klagen waren bzw. sind beim LG Stuttgart in verschiedenen Kammern anhängig, in einigen Verfahren sind bereits Urteile ergangen, mit unterschiedlichen Ergebnissen.

Die vorliegenden sieben Urteile betreffen Entscheidungen der 8. Zivilkammer des LG, in denen jeweils festgestellt worden war, dass die Kläger die Darlehen nicht weiter bedienen müssen, und in denen die beklagte Versicherung Zug um Zug gegen Übergabe der Photovoltaikanlagen zur Rückzahlung der von den Klägern aus eigenen Mitteln geleisteten Zahlungen verurteilt worden war. Die Berufungen der beklagten Versicherung mit dem Ziel einer Klagabweisung blieben auch vor dem OLG erfolglos. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die beklagte Versicherung war nicht als reine Darlehensgeberin aufgetreten, sondern hatte für das Anlagekonzept Werbung gemacht und den Eindruck erweckt, dieses auch geprüft zu haben. Das hat zur Folge, dass sie die Anleger über die Risiken der Geldanlage hätte aufklären, insbesondere hätte darauf hinweisen müssen, dass das ganze Konzept von unüberprüften und, wie die Feststellungen des LG ergaben, tatsächlich technisch unzutreffenden Angaben der Eurosolid Energy GmbH & Co. KG bezüglich der erreichbaren Stromerträge abhing.

Da die Beklagte darüber nicht aufklärt hat, schuldet sie den Klägern Schadensersatz. Da die Klagen bereits damit Erfolg hatten, konnte der Senat offenlassen, ob die Darlehensverträge auch nach Verbraucherschutzrecht widerruflich gewesen wären. Geringfügigen Erfolg haben die Berufungen lediglich insoweit, als die Kläger für den Erhalt der Zahlungen Zug um Zug auch zusammen mit den Photovoltaikanlagen erworbene Grundstücksrechte sowie Rechte aus den mit den Darlehen zugleich abgeschlossenen Rentenversicherungen herausgeben sollten.
 
OLG Stuttgart online
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