23.04.2013

Facebook darf Konten von Nutzern mit Pseudonymen weiterhin sperren

Das soziale Netzwerk Facebook darf vorerst auch weiterhin die Konten von Nutzern, die nicht ihre Echtdaten ("Klarnamen") angeben, sperren. Für das vorliegende Eilverfahren ist von einer Tätigkeit der irischen Niederlassung im Bereich der Nutzerdatenverarbeitung auszugehen.

Schleswig-Holsteinisches OVG 22.4.2013, 4 MB 10/13 u.a.
Der Sachverhalt:
Facebook verlangt von seinen Nutzern bei der Registrierung die Angabe ihrer wahren Daten und sperrt die Konten von Nutzern, die nicht ihren korrekten Namen angegeben haben. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) gab Facebook USA und Facebook Irland unter Verweis auf das deutsche Datenschutz- und Telemedienrecht auf, Nutzern die Angabe eines Pseudonyms zu ermöglichen und Konten in diesen Fällen zu entsperren.

Das VG gab den Eilanträgen von Facebook hiergegen statt, weil deutsches Recht nach der Europäischen Datenschutzrichtlinie und dem BDSG auf die Verarbeitung der Facebook-Nutzerdaten nicht anwendbar sei, sondern ausschließlich irisches Datenschutzrecht. Die Datenverarbeitung finde nämlich bei der irischen Niederlassung von Facebook statt. Das OVG wies die hiergegen gerichtete Beschwerde des ULD zurück.

Die Gründe:
Für das Eilverfahren ist von einer Tätigkeit der irischen Niederlassung im Bereich der Nutzerdatenverarbeitung auszugehen. Allein diese Tätigkeit ist nach der EU-Datenschutzrichtlinie und dem Bundesdatenschutzgesetz ausreichend für die ausschließliche Anwendung irischen Datenschutzrechts. Ob möglicherweise Facebook USA als sog. verantwortliche Stelle die maßgeblichen Entscheidungen über die Datenverarbeitung trifft, ist für die Frage des anwendbaren Rechts nicht erheblich.

Deutsches Datenschutzrecht ist auch nicht wegen der Existenz der ausschließlich im Bereich Anzeigenakquise und Marketing tätigen Hamburger Facebook Germany GmbH anwendbar. Dass die Möglichkeit pseudonymer Nutzung auch nach irischem Datenschutzrecht gewährleistet sein muss, hat das ULD im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt.

Schleswig-Holsteinisches OVG PM vom 23.4.2013
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