08.01.2020

Facebook: Zustellungen in deutscher Sprache auch in Irland möglich

Das Unternehmen Facebook kann in gerichtlichen Auseinandersetzungen mit deutschen Nutzern nicht auf eine Übersetzung deutschsprachiger Schriftstücke in das Englische bestehen. Für das Sprachverständnis kommt es schließlich auch bei einem Unternehmen aus Irland auf die Organisation insgesamt an.

OLG Düsseldorf v. 18.12.2019 - I-7 W 66/19
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller hatte im September 2018 beim LG Düsseldorf eine einstweilige Verfügung erwirkt, die dem Unternehmen Facebook mit Sitz in Irland untersagte, den Antragsteller für das Einstellen eines bestimmten Textes auf www.facebook.com zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Die einstweilige Verfügung ließ der Antragsteller Facebook ohne englische Übersetzung zustellen. Das Unternehmen machte daraufhin geltend, es verstehe den Inhalt nicht und benötige eine englische Übersetzung.

Der Antragsteller beantragte daraufhin die Kosten von rund 730 € gegen Facebook festzusetzen. Das LG wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass kein wirksamer Titel nach § 103 Abs. 1 ZPO vorliege, weil die einstweilige Verfügung nicht wirksam zugestellt worden sei. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hob das OLG die Entscheidung auf und gab dem Antrag statt.

Die Gründe:
Die Verweigerung der Annahme der einstweiligen Verfügung durch Facebook wegen fehlender englischer Übersetzung war rechtswidrig. Infolgedessen ist die Zustellung entsprechend § 179 Satz 3 ZPO als erfolgt anzusehen.

Für das Sprachverständnis kommt es schließlich auf die Organisation des Unternehmens insgesamt an. Facebook verfügt in Deutschland über eine Vielzahl von Nutzern, denen die Plattform vollständig in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt wird. Auch die dabei verwendeten vertraglichen Dokumente sind in der Regel in deutscher Sprache gehalten. Letztlich lassen sich konkreten Formulierungen in den Nutzungsbedingungen gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und des deutschen Rechts entnehmen.
 
OLG Düsseldorf PM Nr. 3 vom 7.1.2020
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