Fahrdienst Uber bleibt in Berlin verboten
OVG Berlin-Brandenburg 10.4.2015, OVG 1 S 96.14Die Antragstellerin (das Unternehmen Uber) bietet eine mobile Softwareapplikation über einen von ihr betriebenen Server an, sog. UberPOP und UberBlack. Über diese App werden Beförderungsmöglichkeiten angeboten. Sie eröffnet Nutzern die Möglichkeit, einen Limousinenservice durch konzessionierte Mietwagenunternehmen zu bestellen. Es werden Fahrten privater Fahrer vermittelt. Die Nutzung der App setzt voraus, dass ein potentieller Kunde sie herunterlädt und sie auf seinem Smartphone installiert. Dabei müssen sich die Nutzer über ein Online-Registrierungssystem anmelden und ihren Namen, ihr Mobiltelefonnummer sowie ihre Kreditkartendaten angeben.
In ihren Nutzungsbedingungen weist die Antragstellerin darauf hin, dass mit jeder Nutzung der App ein Vertrag mit ihr zustande komme. Sie selbst jedoch weder eine Transport- oder Beförderungsdienstleistung erbringe noch selbst der Beförderer sei. Der GPS-Empfänger des Mobiltelefons (Smartphones) eines Kunden übermittelt die Standortinformationen an den oder die potentiellen Fahrer. Es steht einem Fahrer frei, den Fahrtwunsch anzunehmen. Akzeptiert er eine Anfrage, benachrichtigt er den potentiellen Kunden, indem er ihm seinen Namen, sein Kfz-Kennzeichen, seine Mobil-Nummer sowie eine Kundenservicebewertung früherer Nutzer übermittelt. Die Bezahlung einer Fahrt erfolgt über die Antragstellerin. Diese stellt dem Kunden die Kosten der Fahrt im Namen des jeweiligen Fahrers in Rechnung und belastet die Kreditkarte mit der entsprechenden Fahrtsumme.
Die Antragstellerin wandte sich gegen eine Verfügung, mit der ihr die Verwendung der Software-Applikationen von der Antragsgegnerin untersagt worden war. Das VG hatte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgewiesen. Das OVG hat diese Entscheidung bestätigt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Die Gründe:
Das für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten durfte den Einsatz der UberPOP und UberBlack oder vergleichbarer Apps im Land Berlin mit sofortiger Wirkung verbieten. Rechtsgrundlage für die Untersagung ist § 15 Abs. 2 GewO in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.2.1999, die durch Art. 11 des Gesetzes vom 11.8.2014 geändert wurde. Danach kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird.
Die Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt. Die Antragstellerin hat über ihre in Amsterdam ansässige Tochterfirma eine gewerbliche Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen betrieben und damit gegen zahlreiche Bestimmungen des Personenbeförderungsrechts verstoßen, ohne im Besitz der erforderlichen Genehmigung zu sein. Sie war als Unternehmer i.S.d. Personenbeförderungsgesetzes anzusehen, da sie sich nicht auf die bloße Vermittlung von Fahrdiensten beschränkte, sondern diese selbst betrieb, insbesondere, weil sie im Außenverhältnis als Vertragspartner auftrat.
Der Einsatz von UberPOP und UberBlack unterscheidet sich allerdings sowohl von der Tätigkeit der Taxizentralen und den (echten) "Taxi-Apps", mit denen jeweils lizensierte Taxen herbeigerufen werden können, als auch von der Tätigkeit der Mitfahrzentralen. Das Verbot, dessen sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten war, verstieß nicht gegen EU-Recht.