10.10.2019

Fahrzeugangebot im Internet macht Kauf nicht zum Fernabsatzgeschäft

Die Tatsache, dass ein Autohaus Fahrzeuge online anbietet und ausnahmsweise vielleicht auch einen Autokauf per Internet und Telefon abstimmt, genügt nicht, um von einem organisierten Fernabsatzsystem auszugehen. Nur bei einem solchen besteht aber ein gesetzliches Widerrufsrecht.

LG Osnabrück v. 16.9.2019 - 2 O 683/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin aus München kaufte im Januar 2018 bei dem beklagten Autohaus in Wietmarschen (Emsland) ein Fahrzeug. Dieses hatte sie auf einer großen Internet-Plattform ausfindig gemacht. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit der Beklagten, übersandte diese der Klägerin schließlich per E-Mail ein Bestellformular für das Fahrzeug. Darin wurde darauf hingewiesen, dass der Kauf erst mit schriftlicher Bestätigung oder Übergabe des Fahrzeugs zustande komme. Die Klägerin sandte das unterzeichnete Formular eingescannt per E-Mail zurück und überwies den Kaufpreis. Kurz darauf holte ihr Ehemann das Fahrzeug im Emsland ab.

Im November 2018 wollte die Klägerin dann den Kaufvertrag rückgängig machen und verlangte den Kaufpreis zurück. Sie machte geltend, es handele sich um einen Fernabsatzvertrag, bei dem ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Immerhin sei das Fahrzeug online angeboten worden. Auch die gesamte Kommunikation mit dem Autohaus sei digital erfolgt. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, kein Fernabsatzgeschäft zu betreiben. Die Anzeigen im Internet dienten allein der Werbung für die Fahrzeuge. Auf die Bestellung per E-Mail habe man sich ausnahmsweise eingelassen, der Kauf sei aber erst mit Abholung des Fahrzeugs abgeschlossen gewesen. Diese sei unstreitig im Autohaus selbst erfolgt. Man betreibe keinen organisierten Versandhandel mit Fahrzeugen.

Das LG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat die Möglichkeit Berufung zum OLG einzulegen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und Erstattung des Kaufpreises.

Die Tatsache, dass ein Autohaus Fahrzeuge online anbietet und ausnahmsweise vielleicht auch einen Autokauf per Internet und Telefon abstimmt, genügt nicht, um von einem organisierten Fernabsatzsystem auszugehen. Nur bei einem solchen besteht aber ein gesetzliches Widerrufsrecht. Ein organisiertes Fernabsatzsystem i.S.d. Gesetzes setzt zwingend voraus, dass auch ein organisiertes System zum Versand der Ware besteht. Das ist hier nicht der Fall. Das Autohaus hat stets auf Abholung des Fahrzeugs am Firmensitz bestanden. Auch die Klägerin hat nicht behauptet, dass das Autohaus Fahrzeuge zum Versand anbietet. Ob letztlich der Kaufvertrag vor oder erst bei Abholung endgültig geschlossen wurde, ist hingegen nicht entscheidend.
LG Osnabrück PM vom 1.10.2019
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