Faktischer Geschäftsführer einer GmbH kann Täter einer Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO sein
BGH 18.12.2014, 4 StR 323/14 u.a.Der Angeklagten A. war als faktischer Geschäftsführer einer GmbH vom LG wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt worden. Der Angeklagte O. war als Geschäftsführer dieser Gesellschaft in einem eigenen Verfahren vom gleichen LG wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung verurteilt worden. In ihren Revisionen zweifelten sie an, dass der faktische Geschäftsführer einer GmbH Täter einer Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO sein kann. Der BGH verwarf beide Revisionen als unbegründet.
Gründe:
Die Nachprüfung der Urteile auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hatte keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die in der BGH-Rechtsprechung seit jeher anerkannte Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers bei unterlassener oder verspäteter Konkurs- oder Insolvenzantragstellung ist durch die Neuregelung in § 15a Abs. 4 InsO nicht entfallen. Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurden mit Wirkung zum 1.11.2008 die bis dahin bestehenden Vorschriften zur Insolvenzantragstellung in verschiedenen Einzelgesetzen durch § 15a InsO ersetzt.
Nach § 15a Abs. 4 InsO wird bestraft, wer entgegen Abs. 1 S. 1 der Vorschrift einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. Nach § 15a Abs. 1 S. 1 InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler einer juristischen Person, die zahlungsunfähig wird oder überschuldet ist, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Der Wortlaut des § 15a Abs. 1 S. 1 InsO - "Mitglieder des Vertretungsorgans" - schließt entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht den faktischen Geschäftsführer nicht aus.
Für die Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers spricht auch die Begründung des Gesetzesentwurfs. Denn durch die Neuregelung sollten die Vorschriften aus verschiedenen Einzelgesetzen (GmbHG, AktG, GenG, HGB) rechtsformneutral geregelt und wortgleich erfasst werden. Eine Einschränkung der strafbewehrten Pflicht zur Antragstellung war mit dem MoMiG nicht bezweckt, vielmehr sollten Schutzlücken vermieden werden. Auch ergibt sich aus der Begründung zu § 15a Abs. 3 InsO, wonach durch die vorgesehene Regelung zu der Fallgruppe der führungslosen Gesellschaft "die Rechtsprechung zum faktischen Geschäftsführer und die weitere Rechtsentwicklung hierzu nicht berührt [werden]", dass der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit des faktischen Geschäftsführers nicht einschränken wollte.
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