Fatale Blondierung: 4.000 € Schmerzensgeld für Friseurkundin
AG München v. 27.11.2023, 159 C 18073/21
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte sich im Haarsalon der Beklagten in München die zuvor schwarz gefärbten Haare blondieren lassen. Zwischen den Parteien blieb streitig, ob es dabei zu einer fehlerhaften Behandlung gekommen war. Nach Schilderung der Klägerin sei die Behandlung mit einem 10- bis 12-prozentigen Oxidant erfolgt. Denn schon kurz nach dem Auftragen des Blondierungsmittels habe sich eine unangenehme Hitze am Hinterkopf entwickelt. Bereits vor Ort sei eine Beule am Hinterkopf entstanden. Bei der anschließenden ärztlichen Behandlung seien Verletzungen und Verbrennungen am Hinterkopf festgestellt worden. An einer Stelle am Hinterkopf würden dauerhaft keine Haare mehr nachwachsen.
Die Beklagten behaupteten, die Behandlung habe mit einem 4,5 -prozentigen Oxidant stattgefunden. Der Vortrag der Klägerin sei unschlüssig, die Verbrennungen hätten nämlich den ganzen Kopf betreffen und sofort sichtbar sein müssen.
Das AG gab der Klage statt und sprach der Klägerin antragsgemäß ein Schmerzensgeld i.H.: 4.000 € zu.
Die Gründe:
Der Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld i.H.v. 4000 € aus §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, § 128 Abs. 2 HGB.
Der Sachverständige des Friseurhandwerks hat bestätigt, dass man eine Verletzung der hier vorliegenden Art bei einer 20-minütigen Einwirkungszeit und einem Wasserstoffperoxidgehalt von 4,5 % nahezu ausschließen könne. Bei einer Wasserstoffperoxidkonzentrationen von über 9 % könnten Hautveränderungen allerdings eintreten. Bis 6 % finde Wasserstoffperoxid auch in der Medizin noch Verwendung. Bei 3 % werde es sogar bei Wunden verwendet. Bei 9 % Wasserstoffperoxid würde schon die bloße Berührung für Hautveränderungen ausreichen. Es würden zudem schon wenige Sekunden dazu ausreichen, dass die entsprechende Stelle auf der Haut heiß werde und jucke. Es sei somit durchaus möglich, dass im Zusammenhang mit dem Wärmestau Verletzungen der Haut eingetreten seien.
Bei der Haarfarbe der Klägerin auf den Fotos nach der Behandlung sei es unmöglich, dass die Blondierung mit einem 4,5 prozentigen Wasserstoffperoxid erreicht wurde. Es müsse mind. ein Wasserstoffperoxid von 9 % verwendet worden sein. Aufgrund dieser nachvollziebaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen war das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin hier mit einem Wasserstoffperoxidgehalt von mindestens 9 % behandelt worden war. Durch das Aufdrehen der Haare und das Auflegen der Folie war es dann zur Überzeugung des Gerichts zu einem Kontakt mit der Kopfhaut der Klägerin gekommen, durch welche die von der Klageseite vorgetragenen Verletzungen entstanden sind.
Bei der Bemessung des Schmerzensgelds waren insbesondere Art, Intensität und Dauer der erlittenen Rechtsverletzung einzubeziehen.
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AG München - Pressemitteilung v. 26.2.2024
Die Klägerin hatte sich im Haarsalon der Beklagten in München die zuvor schwarz gefärbten Haare blondieren lassen. Zwischen den Parteien blieb streitig, ob es dabei zu einer fehlerhaften Behandlung gekommen war. Nach Schilderung der Klägerin sei die Behandlung mit einem 10- bis 12-prozentigen Oxidant erfolgt. Denn schon kurz nach dem Auftragen des Blondierungsmittels habe sich eine unangenehme Hitze am Hinterkopf entwickelt. Bereits vor Ort sei eine Beule am Hinterkopf entstanden. Bei der anschließenden ärztlichen Behandlung seien Verletzungen und Verbrennungen am Hinterkopf festgestellt worden. An einer Stelle am Hinterkopf würden dauerhaft keine Haare mehr nachwachsen.
Die Beklagten behaupteten, die Behandlung habe mit einem 4,5 -prozentigen Oxidant stattgefunden. Der Vortrag der Klägerin sei unschlüssig, die Verbrennungen hätten nämlich den ganzen Kopf betreffen und sofort sichtbar sein müssen.
Das AG gab der Klage statt und sprach der Klägerin antragsgemäß ein Schmerzensgeld i.H.: 4.000 € zu.
Die Gründe:
Der Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld i.H.v. 4000 € aus §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, § 128 Abs. 2 HGB.
Der Sachverständige des Friseurhandwerks hat bestätigt, dass man eine Verletzung der hier vorliegenden Art bei einer 20-minütigen Einwirkungszeit und einem Wasserstoffperoxidgehalt von 4,5 % nahezu ausschließen könne. Bei einer Wasserstoffperoxidkonzentrationen von über 9 % könnten Hautveränderungen allerdings eintreten. Bis 6 % finde Wasserstoffperoxid auch in der Medizin noch Verwendung. Bei 3 % werde es sogar bei Wunden verwendet. Bei 9 % Wasserstoffperoxid würde schon die bloße Berührung für Hautveränderungen ausreichen. Es würden zudem schon wenige Sekunden dazu ausreichen, dass die entsprechende Stelle auf der Haut heiß werde und jucke. Es sei somit durchaus möglich, dass im Zusammenhang mit dem Wärmestau Verletzungen der Haut eingetreten seien.
Bei der Haarfarbe der Klägerin auf den Fotos nach der Behandlung sei es unmöglich, dass die Blondierung mit einem 4,5 prozentigen Wasserstoffperoxid erreicht wurde. Es müsse mind. ein Wasserstoffperoxid von 9 % verwendet worden sein. Aufgrund dieser nachvollziebaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen war das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin hier mit einem Wasserstoffperoxidgehalt von mindestens 9 % behandelt worden war. Durch das Aufdrehen der Haare und das Auflegen der Folie war es dann zur Überzeugung des Gerichts zu einem Kontakt mit der Kopfhaut der Klägerin gekommen, durch welche die von der Klageseite vorgetragenen Verletzungen entstanden sind.
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