12.06.2017

Filesharing: Mitwirkungspflichten von Privatleuten in Bezug auf ihre Familienangehörigen sind begrenzt

Zwar kann sich eine Partei, die wegen eines Filesharing-Vorfalles in Anspruch genommen wird, nicht lediglich hinter die ihr aus Art. 6 GG abzuleitenden Position zurückziehen. Solange keinerlei Anlass erkennbar ist, dass eventuell ein rechtswidriger Geberauch des Anschlusses in Betracht kommt, verbietet sich wegen des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie jedoch bei volljährigen Familienangehörigen jedwede Kontrolle, Einschränkung oder Nachforschung.

AG Kassel 4.4.2017, 410 C 1977/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin besitzt die Urheberrechte (Verwertungsrechte) für das Computerspiel "Risen 2". Ein von ihr beauftragter Recherchedienst hatte festgestellt, dass der Film am im Mai 2012 um 21.04 Uhr vom Internetanschluss der Beklagten auf einer sog. Tauschbörse zum Download angeboten worden war. Nach Durchführung des Auskunftsverfahrens gem. § 101 Abs. 9 UrhG mahnte die Klägerin die Beklagte schriftlich ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Außerdem verlangte die Klägerin Schadensersatz sowie Zahlung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung.

Die Beklagte gab eine nicht näher mitgeteilte modifizierte Unterlassungserklärung ab. Zahlungen erfolgten nicht. Die Abmahnkosten beziffert die Klägerin ausgehend von einem Gegenstandswert i.H.v. 8.000 € unter Berücksichtigung einer 1,3-fachen Gebühr gem. Nr. 2300 VVRVG zzgl. Telekommunikationspauschale mit 555 €. Ferner begehrte sie Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie i.H.v. weiteren 697 €.

Die Klägerin behauptete, die Beklagte sei als Inhaberin des ihr mitgeteilten Internet-Anschlusses für den Vorfall aus Mai 2012 verantwortlich. Sie habe die Vermutung ihrer Täterschaft nicht widerlegt. Die Beklagte bestritt, für den Filesharingvorfall verantwortlich zu sein. Sie selbst habe den Vorgang nicht begangen. Ihr Internetanschluss sei nicht nur von ihr selbst, sondern auch von ihrem seinerzeit 19-jährigen Sohn genutzt worden. Dieser habe damals in der Wohnung der Beklagten gewohnt. Vor diesem Hintergrund sei die tatsächliche Vermutung ihrer Täterschaft wiederlegt.

Das AG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Klägerin hat im Ergebnis gegen die Beklagten keine Ansprüche aus § 97, 97 a UrhG.

Zwar kann sich eine Partei, die wegen eines Filesharing-Vorfalles in Anspruch genommen wird, nicht lediglich hinter die ihr aus Art. 6 GG abzuleitenden Position zurückziehen, sondern bleibt gleichwohl in der Pflicht, durch bestimmte Angaben dem Verletzten nur die Durchsetzung seines Anspruches zu ermöglichen, wenn ein Familienangehöriger Dritter als Täter in Betracht kommt. Es ist jedoch nicht zu verlangen, gleichsam umgekehrt die Voraussetzungen einer für den Verletzten problemlose Rechtsdurchsetzung zu schaffen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Mitwirkungspflichten von Privatleuten in Bezug auf ihre Familienangehörigen weitaus geringer sind als etwa die für Kaufleute im Bereich des Transportrechts.

Der volljährige Sohn der Beklagten wohnte zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalles in der Wohnung der Beklagten. Da ein Anlass zur Kontrolle nicht erkennbar war, durfte die Beklagte ihm deswegen den uneingeschränkten Zugang zu ihrem Internetanschluss gestatten. Für die Erfüllung der sekundären Darlegungslast genügt es, diesen Zustand zu beschreiben. Es bedurfte hier keiner Darlegung, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten der Sohn den Internetanschluss nutzte. Würde man solches verlangen, erreichte man den durch die grundgesetzliche Regelung geschützten Bereich. Denn grundsätzlich bedarf es keiner so engmaschigen Kontrolle der Familie. Eine genauere Rekonstruktion war jedenfalls bei dem hier zwischen Vorfall und Abmahnung verstrichenen Zeitraum von etwa fünf Monaten nicht zu verlangen. Dieses Ergebnis steht auch nicht in Widerspruch zu der BGH-Entscheidung vom 12.5.2016 (I ZR 48/15 - Everytime we touch).

Die Frage einer eventuellen Störerhaftung der Beklagten reduzierte sich auf die Verantwortlichkeit gegenüber den haushaltsangehörigen Anschlussnutzern. Solange jedoch - wie hier - keinerlei Anlass erkennbar ist, dass eventuell ein rechtswidriger Geberauch des Anschlusses in Betracht kommt, verbietet sich wegen des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie jedenfalls bei volljährigen Familienangehörigen jedwede Kontrolle, Einschränkung oder Nachforschung. Da im vorliegenden Fall gerade kein Anlass bekannt geworden war, der im Vorfeld des hier gegenständlichen Vorfalles ein Eingreifen der Beklagten gegenüber dem Sohn erfordert hätte, schied auch eine Störerhaftung der Beklagten aus.

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