Filesharing: Rechtsverletzer trägt Kosten der Abmahnung gegen den nicht verantwortlichen Anschlussinhaber
BGH 22.3.2018, I ZR 265/16Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel "Dead Island - Riptide", das seit April 2013 auf dem Markt erhältlich ist. Der 15 Jahre alte Beklagte stellte dieses Computerspiel am 23.5.2013 zu verschiedenen Uhrzeiten zweimal über den Internetanschluss seines Vaters in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen bereit.
Die Klägerin mahnte den Vater des Beklagten als Anschlussinhaber mit anwaltlichen Schreiben vom 15.8.2013 ab und verlangte die Angabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Vater des Beklagten gab eine solche Erklärung ab und gab zudem an, die Rechtsverletzung sei durch den Beklagten begangen worden. Die Klägerin forderte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben den Beklagten ebenfalls zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Die Klägerin verlangte erstinstanzlich die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung, Zahlung von 124 € für die an ihn gerichtete Abmahnung, Zahlung weiterer 859,90 € für die an seinen Vater gerichtete Abmahnung, Feststellung seiner Schadensersatzpflicht und Auskunft. Die Klage hatte vor dem LG bis auf den Antrag auf Zahlung der Kosten für die Abmahnung an den Vater Erfolg. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem BGH Erfolg und führte zur Aufhebung des Urteils des OLG und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG.
Die Gründe:
Die Klägerin kann die für die Abmahnung gegenüber dem Vater des Beklagten entstandenen Kosten als Schaden gem. § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG vom Beklagten ersetzt verlangen.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung gewesen, die Abmahnung des Anschlussinhabers sei jedoch nicht erforderlich gewesen, um den Rechtsverletzer zu ermitteln, da dazu auch eine bloße Anfrage beim Anschlussinhaber ausgereicht hätte. Diese Beurteilung ist rechtsfehlerhaft. Zunächst hat der Beklagte, in dem er das Computerspiel "Dead Island - Riptide" im Internet zum Herunterladen bereitgestellt hat, entgegen § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG schuldhaft in die daran bestehenden ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin eingegriffen. Die Abmahnung des Anschlussinhabers erweist sich zudem als erforderliche Reaktion der Klägerin als Rechtsinhaberin, so dass die durch sie entstandenen Kosten einen nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden darstellen.
Nach BGH-Rechtsprechung gehören zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis kausal verursachten Rechtsverfolgungskosten. Allerdings nur solche, die zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig waren. Im Streitfall ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die außergerichtliche Verfolgung gegenüber dem Anschlussinhaber auch im Verhältnis zum Beklagten als erforderlich anzusehen. Die Erforderlichkeit der Abmahnung ergibt sich in der im Streitfall gegebenen Konstellation aus ihrer Funktion als Mittel der Sachverhaltsaufklärung.
Dem Rechtsinhaber ist die Verfolgung eines Verstoßes, der durch Filesharing über einen bestimmten Anschluss, aber von einer anderen Person als dem Anschlussinhaber begangen worden ist, nur auf der Grundlage von Informationen möglich, die er ausschließlich vom Anschlussinhaber erlangen kann. Da dem Rechtsinhaber typischerweise keine Auskunftsansprüche gegen eine Privatperson zustehen, erweist sich die gegenüber dem nicht verantwortlichen Anschlussinhaber ausgesprochene Abmahnung als gebotenes Mittel der Sachverhaltsaufklärung. Der Rechtsinhaber muss sich nicht darauf verweisen lassen, zunächst nur eine schlichte Anfrage beim Anschlussinhaber zu stellen, da diese wenig erfolgversprechend ist und dem Gebot effektiver Rechtsverfolgung zuwider läuft. Der Rechtsinhaber hat ein großes Interesse an einer zeitnahen Aufklärung, damit er in der Lage ist, seinen Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Der Abmahnung kommt daher die Funktion eines nachdrücklichen Auskunftsverlangens zu.
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