Financialright GmbH verliert umfangreiche Klage im Dieselskandal wegen nichtiger Abtretungsvereinbarungen
LG Ingolstadt v. 7.8.2020 - 41 O 1745/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte als Inkassodienstleisterin aus abgetretenem Recht Ansprüche von über 2.800 Fahrzeugkäufern ggü. der Audi AG und der Volkswagen AG iHv insgesamt über 77 Millionen € geltend gemacht. Es handelt sich um eines der umfangreichsten Verfahren im Rahmen der sogenannten Dieselklagewelle.
Das LG hat die Klage nun abgewiesen.
Die Gründe:
Im Lichte der Entscheidung des BGH in der sog. "Lexfox-Entscheidung" vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18 - ist die klageweise Geltendmachung von abgetretenen Ansprüchen durch Rechtsdienstleister wie der Klägerin zwar grundsätzlich zulässig. Abweichend zu dieser Entscheidung sind aber im vorliegenden Fall bereits die einzelnen Abtretungsvereinbarungen nichtig, da sie aufgrund einer die Käufer benachteiligenden Regelung nicht mehr von der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz gedeckt sind. Dies beruht vor allem auf der vertraglichen Regelung der Klägerin, nach der im Falle eines Vergleichswiderrufs eines Käufers dessen gesamte Rechtsverfolgung für diesen nicht mehr kostenfrei ist. Hieraus resultiert sowohl ein unzulässiger wirtschaftlicher Druck für den jeweiligen Käufer als auch ein Interessenskonflikt zwischen dem Käufer und der Klägerin. Hierin liegt eine unzumutbare Benachteiligung des Käufers, die zur Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung führt. Ohne wirksame Abtretung kann die Klägerin aber die Ansprüche der Käufer nicht selbst geltend machen, sodass die Klage abzuweisen ist.
LG Ingolstadt PM vom 7.8.2020
Die Klägerin hatte als Inkassodienstleisterin aus abgetretenem Recht Ansprüche von über 2.800 Fahrzeugkäufern ggü. der Audi AG und der Volkswagen AG iHv insgesamt über 77 Millionen € geltend gemacht. Es handelt sich um eines der umfangreichsten Verfahren im Rahmen der sogenannten Dieselklagewelle.
Das LG hat die Klage nun abgewiesen.
Die Gründe:
Im Lichte der Entscheidung des BGH in der sog. "Lexfox-Entscheidung" vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18 - ist die klageweise Geltendmachung von abgetretenen Ansprüchen durch Rechtsdienstleister wie der Klägerin zwar grundsätzlich zulässig. Abweichend zu dieser Entscheidung sind aber im vorliegenden Fall bereits die einzelnen Abtretungsvereinbarungen nichtig, da sie aufgrund einer die Käufer benachteiligenden Regelung nicht mehr von der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz gedeckt sind. Dies beruht vor allem auf der vertraglichen Regelung der Klägerin, nach der im Falle eines Vergleichswiderrufs eines Käufers dessen gesamte Rechtsverfolgung für diesen nicht mehr kostenfrei ist. Hieraus resultiert sowohl ein unzulässiger wirtschaftlicher Druck für den jeweiligen Käufer als auch ein Interessenskonflikt zwischen dem Käufer und der Klägerin. Hierin liegt eine unzumutbare Benachteiligung des Käufers, die zur Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung führt. Ohne wirksame Abtretung kann die Klägerin aber die Ansprüche der Käufer nicht selbst geltend machen, sodass die Klage abzuweisen ist.