25.02.2013

Finanzierendes Kreditinstitut haftet nicht für vom kundeneigenen Anlageberater vermittelte unwirtschaftliche Kapitalanlage

Der Verbraucher trägt das Risiko, wenn ihm ein von ihm beauftragter Anlageberater eine unwirtschaftliche Kapitalanlage vermittelt. Er hat daher keinen Schadensersatzanspruch gegen das das Anlagegeschäft finanzierende Kreditinstitut.

OLG Hamm 15.1.2013, I-34 U 3/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Profisportler. Eine von ihm beauftragte Kapitalanlageberaterin vermittelte ihm zu Steuersparzwecken den kreditfinanzierten Erwerb von Immobilien. Durch ihre Vermittlung erwarb der Kläger mit einem von dem beklagten Kreditinstitut gewährten Darlehn Immobilien.

Die Kapitalanlageberaterin fiel in Insolvenz. Der Kläger konnte die Immobilien nur zu einem seine Darlehnsverbindlichkeiten nicht abdeckenden Betrag veräußern. Mit seiner Klage begehrt er die gerichtliche Feststellung, dass er der Beklagten den restlichen Darlehnsbetrag i.H.v. rd. 115.000 € nicht zurückzuzahlen hat. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei ebenfalls dafür verantwortlich, dass er den Kredit für ein unwirtschaftliches Anlagegeschäft aufgenommen habe.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Dem Kläger stehen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Immobiliengeschäft gegen die Beklagte weder ein Schadensersatzanspruch wegen eines vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens noch ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 359 BGB oder sonstige Schadensersatz- oder Rückabwicklungsansprüche unter dem Gesichtspunkt einer arglistigen Täuschung oder wegen eines behaupteten deliktischen Verhaltens der Beklagten zu.

Eine fehlerhafte Anlageberatung ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Denn bei der Kapitalanlage wurde der Kläger durch die von ihm beauftragte Anlageberaterin und nicht durch die Beklagte beraten. Die Beklagte hingegen hat das Anlageobjekt nicht veräußert und auch nicht vertrieben. Ihre Kenntnis von einem unlauteren Vorgehen der Beraterin oder ihr unlauteres Zusammenwirken mit derselben waren vorliegend nicht feststellbar.

Die Beklagte haftet auch nicht aufgrund einer Aufklärungspflichtverletzung. Als finanzierendes Kreditinstitut hatte die Beklagte den Kläger weder über Gefahren und Risiken bei der Verwendung des Darlehns noch darüber aufzuklären, ob das zu finanzierende Geschäft wirtschaftlich rentabel oder zweckmäßig ist. Der Kreditnehmer trägt das Risiko einer für ihn unwirtschaftlichen Anlage. Die Voraussetzungen dafür, dass die Beklagte den Kläger abweichend von diesen Grundsätzen aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise hätte aufklären müssen, liegen nicht vor.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM vom 25.2.2013
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