28.01.2016

Finanzierungsgarantie Österreichs zugunsten der BayernLB mit Unionsrecht vereinbar

Die Garantie, die Österreich der BayernLB im Rahmen ihrer Umstrukturierung hinsichtlich der Kreditlinien der BayernLB zugunsten der Hypo Group Alpe Adria gewährt hat, stellt eine staatliche Beihilfe dar. Sie ist allerdings mit dem Unionsrecht vereinbar.

EuG 28.1.2016, T-427/12
Der Sachverhalt:
Mit Beschlüssen vom 25.7.2012 und vom 5.2.2013 genehmigte die EU-Kommission die Umstrukturierung der Bayerischen Landesbank (BayernLB). Sie stellte fest, dass bestimmte Maßnahmen des Freistaats Bayern und Deutschlands zugunsten der BayernLB sowie eine dieser deutschen Geschäftsbank von Österreich gewährte Finanzierungsgarantie i.H.v. rd. 2,6 Mrd. € staatliche Beihilfen i.S.d. Unionsrecht darstellten, die aber unter Berücksichtigung der Zusagen Deutschlands und vorbehaltlich der von der Kommission verhängten Auflagen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien.

Österreich erhob gegen diese Beschlüsse Nichtigkeitsklage, soweit sie die Finanzierungsgarantie von 2,6 Mrd. € betreffen. Österreich habe niemals die Absicht gehabt, der BayernLB eine Beihilfe zu gewähren. Insbesondere habe die Kommission zu Unrecht das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt. Sollte es sich tatsächlich um eine staatliche Beihilfe handeln, müsse sie für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden.

Das EuG wies die Klage ab. Gegen die Entscheidung des EuG kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

Die Gründe:
Die BayernLB hielt 67,08 Prozent der Anteile der österreichischen Finanzgruppe Hypo Group Alpe Adria (HGAA) bis zu deren Notverstaatlichung Ende 2009. Im Dezember 2009 verstaatlichte Österreich die HGAA, damit angesichts der prekären finanziellen Situation dieser Bank Maßnahmen ergriffen werden. In diesem Kontext wurden die HGAA-Anteile von den Aktionären zum symbolischen Preis von 1 € pro Aktionär zu 100 Prozent auf die Republik Österreich übertragen.

Im Rahmen des zwischen Österreich und der BayernLB geschlossenen Kaufvertrags verpflichtete sich die BayernLB, dass ihre bestehenden Kreditlinien zur konzerninternen Finanzierung i.H.v. 2,6 Mrd. € zugunsten der HGAA bis Ende 2013 auf den Konten der HGAA verbleiben. Aufgrund dieser Tatsache erhielt die BayernLB von Österreich eine Garantie über die Rückzahlung dieser Finanzierung, so dass sie das Risiko, dem sie im Fall einer (künftigen) Zahlungsunfähigkeit der HGAA ausgesetzt wäre, reduzierte.

Die Kommission hat insoweit keinen Rechtsfehler begangen, als sie zu dem Ergebnis kam, dass dieser Vorteil eine staatliche Beihilfe für die BayernLB darstellte und diese mit ihrer Umstrukturierungsmitteilung und demzufolge mit dem Binnenmarkt vereinbar war. Die Klage beim Handelsgericht Wien, die den Erwerb der HGAA durch die BayernLB im Jahr 2007 betrifft, hat im Übrigen keinen Einfluss auf die Frage, ob die fragliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuG PM Nr. 8 vom 28.1.2016
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