Fondsgebundene Lebensversicherung: Hinreichende Belehrung über Rücktrittsrecht
BGH 17.10.2018, IV ZR 106/17Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags des Klägers mit Versicherungsbeginn zum 1.3.2002 im Wege des sog. Antragsmodells des § 8 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung vom 21.7.1994 (im Folgenden: § 8 VVG a.F.) abgeschlossen. Der Versicherungsantrag enthielt unmittelbar über der Unterschriftenzeile folgende fettgedruckte Belehrung mit der seitlichen fettgedruckten Überschrift "Rücktrittsrecht":
"Sofern mir alle gesetzlichen Verbraucherinformationen und alle für diesen Antrag geltenden Versicherungsbedingungen bei Antragstellung ausgehändigt wurden, steht mir folgendes Rücktrittsrecht vom Vertrag zu: Ich kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung an den Versicherer. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat."
Mit Schreiben vom 21.8.2015 erklärte der Kläger den "Widerspruch/Rücktritt/Widerruf" und hilfsweise die Kündigung. Die Beklagte akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit der Klage verlangt der Kläger soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt rd. 4.000 €. Nach Auffassung des Klägers ist er wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten. Er habe auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. den Rücktritt erklären können, weil er nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden sei. Der Beginn der Rücktrittsfrist sei durch die Formulierung "nach Abschluss des Vertrages" nicht hinreichend klar bezeichnet worden. Außerdem fehle es an einer gesonderten Bestätigung der Belehrung durch Unterschrift.
AG und LG wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das LG hat dem Kläger einen mit der Revision allein weiterverfolgten Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 346 Abs. 1 BGB zu Recht versagt, weil der Kläger das Rücktrittsrecht gem. § 8 Abs. 5 S. 1 VVG a.F. nicht wirksam ausgeübt hat.
Die Beklagte hat den Kläger ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt. Die Belehrung ist insbesondere auch in inhaltlicher Hinsicht ordnungsgemäß. Insbesondere ist der Kläger mit der von der Revision beanstandeten Formulierung, dass der Versicherungsnehmer "innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages" zurücktreten könne, über das für den Beginn der Rücktrittsfrist maßgebliche Ereignis hinreichend informiert worden. Der Versicherer musste den Versicherungsnehmer darüber belehren, dass er innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten konnte. Auch wenn § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F. nur allgemein eine Belehrung über das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers verlangte, musste dieser über den Beginn und das Ende der Frist aufgeklärt werden.
Eine von der Revision vermisste Erläuterung, dass der Vertrag in dem Zeitpunkt abgeschlossen war, in dem der Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer zuging, war allerdings nicht erforderlich. Der Versicherer war nicht gehalten, dem Versicherungsnehmer die Anforderungen an das Rücktrittsrecht über den Gesetzeswortlaut hinaus zu erklären. So konnte vom Versicherer etwa keine Erläuterung der dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 5 S. 1 VVG a.F. entsprechenden Formulierung "nach Abschluss des Vertrages" gefordert werden. Dies gilt umso mehr, als die Annahmeerklärung des Versicherers nicht zwangsläufig erst in der Übersendung des Versicherungsscheins liegen oder mit dieser verbunden sein musste.
Im Übrigen konnte der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennen, dass jedenfalls in der zeitnahen Übersendung des seinem Antrag entsprechenden Versicherungsscheins die Annahme seines Angebots lag und damit der Vertrag zustande gekommen und die Rücktrittsfrist in Gang gesetzt worden war. Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, die Rücktrittsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil der Kläger den Erhalt der Belehrung nicht durch Unterschrift bestätigt habe. Für eine solche Bestätigung hat das LG die Unterschrift des Klägers auf dem Antragsformular, in dem die Belehrung unmittelbar oberhalb der Unterschriftszeile enthalten war, als ausreichend angesehen. Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.