Form des Rubik's cube: Unionsmarke nichtig
EuG v. 24.10.2019 - T-601/17
Der Sachverhalt:
Auf Antrag des britischen Unternehmens Seven Towns trug das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im Jahr 1999 die charakteristische Würfelform des "Rubik's cube" als dreidimensionale Unionsmarke für "dreidimensionale Puzzles" ein. Im Jahr 2006 beantragte Simba Toys, ein deutscher Spielzeughersteller, beim EUIPO die Nichtigerklärung dieser dreidimensionalen Marke u.a. mit der Begründung, dass sie eine in ihrer Drehbarkeit bestehende technische Lösung enthalte und diese nur durch ein Patent geschützt werden könne.
Das EUIPO wies den Antrag zurück. Auch die Klage vor dem EuG durch Simba Toys blieb erfolglos. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel war vor dem EuGH allerdings erfolgreich. Dieser hob das Urteil des EuG und die Entscheidung des EUIPO auf. Die darauf folgende Entscheidung des EUIPO führte zur Löschung der Eintragung der streitgegenständlichen Unionsmarke.
Die Rubik"s Brand Ltd., die bislang Inhaberin der streitigen Marke war, hat diese Entscheidung des EUIPO daraufhin beim EuG erfolglos angefochten.
Die Gründe:
Die Unionsmarke, die aus der Form des "Rubik's cube" besteht, ist nichtig und damit die Löschung der Marke gerechtfertigt.
In seiner neuen Entscheidung hielt das EUIPO drei wesentliche Merkmale der streitigen Würfelform für maßgeblich: Die Form des Würfels insgesamt, die schwarzen Linien und kleinen Quadrate auf jeder Seite des Würfels sowie die unterschiedlichen Farben auf den sechs Seiten des Würfels. Jedes dieser wesentlichen Merkmale sei zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich, die dadurch entstehe, dass Reihen kleinerer Würfel unterschiedlicher Farben, die einen größeren Würfel bildeten, vertikal und horizontal um eine Achse solange gedreht würden, bis die neun Quadrate jeder Seite dieses Würfels die gleiche Farbe hätten. Damit verstoße die Unionsmarke gegen die Verordnung über die Unionsmarke, die die Eintragung einer Form nicht zulasse, deren wesentliche Merkmale zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich seien.
Diese Entscheidung des EUIPO entspricht geltendem europäischem Recht. Zwar sind die unterschiedlichen Farben auf den sechs Seiten des Würfels nicht erkennbar notwendig für die technische Wirkung des Würfels. Jedoch ist wesentliche Merkmal des Würfels, das in den schwarzen Linien besteht, die auf jeder Seite des Würfels diese in neun kleine Würfel gleicher Größe unterteilen, erforderlich, um die angestrebte technische Wirkung zu erreichen. Die Form des Würfels ist weiterhin zum einen von der Gitterstruktur, die aus den schwarzen Linien besteht, und zum anderen von der Funktion der konkreten Ware, die in der Drehbarkeit der Reihen kleiner Würfel besteht, untrennbar.
EuG PM Nr. 131 vom 24.10.2019
Auf Antrag des britischen Unternehmens Seven Towns trug das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im Jahr 1999 die charakteristische Würfelform des "Rubik's cube" als dreidimensionale Unionsmarke für "dreidimensionale Puzzles" ein. Im Jahr 2006 beantragte Simba Toys, ein deutscher Spielzeughersteller, beim EUIPO die Nichtigerklärung dieser dreidimensionalen Marke u.a. mit der Begründung, dass sie eine in ihrer Drehbarkeit bestehende technische Lösung enthalte und diese nur durch ein Patent geschützt werden könne.
Das EUIPO wies den Antrag zurück. Auch die Klage vor dem EuG durch Simba Toys blieb erfolglos. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel war vor dem EuGH allerdings erfolgreich. Dieser hob das Urteil des EuG und die Entscheidung des EUIPO auf. Die darauf folgende Entscheidung des EUIPO führte zur Löschung der Eintragung der streitgegenständlichen Unionsmarke.
Die Rubik"s Brand Ltd., die bislang Inhaberin der streitigen Marke war, hat diese Entscheidung des EUIPO daraufhin beim EuG erfolglos angefochten.
Die Gründe:
Die Unionsmarke, die aus der Form des "Rubik's cube" besteht, ist nichtig und damit die Löschung der Marke gerechtfertigt.
In seiner neuen Entscheidung hielt das EUIPO drei wesentliche Merkmale der streitigen Würfelform für maßgeblich: Die Form des Würfels insgesamt, die schwarzen Linien und kleinen Quadrate auf jeder Seite des Würfels sowie die unterschiedlichen Farben auf den sechs Seiten des Würfels. Jedes dieser wesentlichen Merkmale sei zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich, die dadurch entstehe, dass Reihen kleinerer Würfel unterschiedlicher Farben, die einen größeren Würfel bildeten, vertikal und horizontal um eine Achse solange gedreht würden, bis die neun Quadrate jeder Seite dieses Würfels die gleiche Farbe hätten. Damit verstoße die Unionsmarke gegen die Verordnung über die Unionsmarke, die die Eintragung einer Form nicht zulasse, deren wesentliche Merkmale zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich seien.
Diese Entscheidung des EUIPO entspricht geltendem europäischem Recht. Zwar sind die unterschiedlichen Farben auf den sechs Seiten des Würfels nicht erkennbar notwendig für die technische Wirkung des Würfels. Jedoch ist wesentliche Merkmal des Würfels, das in den schwarzen Linien besteht, die auf jeder Seite des Würfels diese in neun kleine Würfel gleicher Größe unterteilen, erforderlich, um die angestrebte technische Wirkung zu erreichen. Die Form des Würfels ist weiterhin zum einen von der Gitterstruktur, die aus den schwarzen Linien besteht, und zum anderen von der Funktion der konkreten Ware, die in der Drehbarkeit der Reihen kleiner Würfel besteht, untrennbar.