06.11.2017

Frankfurter Renn-Klub: Keine Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegen Betreibergesellschaft und ehemaligen Präsidenten

Eine vertragliche vereinbarte Auszahlung des gesamten Überschusses ist unwirksam, wenn sie nicht ins Handelsregister eingetragen wurde. Sie entfaltet nämlich die gleiche Wirkung wie ein Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 AktG, der eine Gesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen.

OLG Frankfurt a.M. 1.11.2017, 4 U 280/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Renn-Klub. Die Beklagte zu 1) ist die Betreibergesellschaft des früheren Rennbahngeländes. Beklagter zu 2) ist der vormalige Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Betreibergesellschaft und Präsident des klagenden Renn-Klubs. Die beklagte Betreibergesellschaft hatte 2010 das Gelände von der Stadt angemietet und schloss dann mit dem Kläger einen Geschäftsbesorgungsvertrag zur Durchführung der Renntage ab. Nach § 4 Ziff. 1 S. 2 Des Vertrags ist jeglicher erwirtschafteter Überschuss, soweit er nicht für Rückstellungen benötigt wird, an den Kläger auszuzahlen.

Die Stadt erwarb 2014 alle Geschäftsanteile an der Betreibergesellschaft. Der Mietvertrag zwischen der Stadt und der Betreibergesellschaft wurde einvernehmlich aufgehoben. Die Stadt zahlte an den Beklagten zu 2) als ehemaligen Anteilseigner 2,98 Mio. €. Anschließend kündigte die Betreibergesellschaft den Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Kläger. Dieser macht mit seiner Klage gegenüber den Beklagten Ansprüche auf Auskunft über den Umfang geschäftlicher Transaktionen von 2011 bis 2015 sowie auf Zahlung geltend.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm jeglicher erwirtschafteter Überschuss zustehe. Er sei nicht im Besitz aller maßgeblichen Unterlagen, um den Zahlungsanspruch ohne vorherige Auskunft beziffern zu können. Es sei zudem zu Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung der Geschäfte der Betreibergesellschaft durch den Beklagten zu 2) gekommen, der in "eigener Regie" sowohl für die Betreibergesellschaft als auch den Kläger gehandelt habe. Nach Auskunftserteilung könnten Entschädigungsansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb gegen den Beklagten zu 2) geltend gemacht werden.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision verfolgen.

Die Gründe:
Dem Kläger stehen keine Ansprüche auf Überschusszahlung gem. § 4 Ziff. 1 S. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags zu.

Die Regelung des Vertrags ist unwirksam. Denn sie entfaltete die gleichen Wirkungen wie ein Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 AktG, der eine Gesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen. Ein solcher Vertrag ist nur dann wirksam, wenn er ins Handelsregister eingetragen wird. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Fehlt es dem Kläger an der Unternehmenseigenschaft, ist der Vertrag schon deshalb nichtig.

Auskunft über Spenden kann der Kläger ebenso nicht verlangen. Zudem hat er nicht zu ausreichend dargelegt, wieso er nicht aus den ihm zu Verfügung stehenden Unterlagen die begehrten Informationen erhält. Außerdem hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, um welche Zahlungen es sich, in welcher Höhe handelt, die ihm zustehen. Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mietaufhebungsvertrag gegen die Betreibergesellschaft scheiden aus, da diese keine Zahlungen der Stadt erhalten hat.

Auskunftsansprüche gegen den Beklagten zu 2) sind ebenfalls nicht gegeben. Das Auskunftsbegehren des Klägers dient mehr der allgemeinen Beschaffungen von Informationen, aus denen sich Ansatzpunkte für einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2) ergeben sollen. Ein allgemeines Informationsbeschaffungsbegehren ist aber nicht Sinn und Zweck der Stufenklage. Der Kläger hat bis zuletzt nicht schlüssig dargelegt, welche Unterlagen er benötigt.

Schließlich hat der Kläger auch keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2) in Zusammenhang mit dem Mietaufhebungsvertrag, da dem Kläger kein Schaden dadurch entstanden ist, dass der Beklagte zu 2) und die Stadt keine Ausgleichszahlung für die Aufhebung des Vertrags vereinbart haben. Da dem Kläger keine Überschusszahlungsanspruch zusteht, hätte der Beklagte zu 2) eine Zahlung nicht an ihn abführen müssen.

OLG Frankfurt a.M. PM vom 1.11.2017
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